Grundstücksentwässerung
Wo das Abwasser seinen Anfang nimmt.
Von jedem bebauten Grundstück ist das anfallende Regen- und Schmutzwasser unmittelbar und unterirdisch durch eigene Anschlussleitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.
Regen- und Schmutzwasser müssen getrennt abgeleitet werden. Möglichst nahe an der Grundstücksgrenze ist für beide Leitungen je ein Einsteigschacht vorzusehen.
Die gesamte Grundstücksentwässerung vom Hausanschluss über den Grundstücksanschluss bis zum öffentlichen Kanal liegt in der Verantwortung des Grundstückseigentümers.
Grundstücksentwässerungsberatung
Nutzen Sie bitte schon im Vorfeld einer Baumaßnahme die kostenlose Abwasserberatung, um beim Thema Entwässerung, Rückstauschutz und Überflutungsvorsorge gut vorbereitet zu sein. Nachträgliche Änderungen sind häufig nur schwer oder kostenaufwendig umsetzbar.
Sprechen Sie uns an - wir helfen gerne!
Kanalauskunft
Die Grundstücksentwässerung des Städtischen Betriebe Minden ist zuständig für die ordnungsgemäße Ableitung von Schmutz- und Regenwasser der Mindener Grundstücke an die öffentliche Kanalisation.
Die Grundstückseigentümer können sich bei der Grundstücksentwässerung über Anschlussmöglichkeiten und deren Details erkundigen. Dabei ist auf Wunsch der Auszug aus dem Kanalkataster unter kanalauskunft@minden.de abrufbar.
Gartenwasser
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Frischwasser zur Gartenbewässerung zu verwenden, sollten Sie sich vorab informieren. Je nachdem, von wem Sie Frischwasser beziehen, gelten folgende Regeln:
Versorgungsgebiet WVU Mindener Wasser:
Bei einem Zähler für die Gartenbewässerung zur Minderung der Schmutzwassergebühr müssen Sie beachten, dass ein Zwischenzähler € 48,00 Miete im Jahr kostet und sich erst rechnet, wenn mindestens 18,6 m³ Frischwasser im Garten verbraucht werden. Des Weiteren muss der Zählerstandort festgelegt werden, den Ihr beauftragter Fachinstallateur vorbereiten muss. Dazu sollte er sich vorab an die Mindener Stadtwerken unter 0571/955955-33 wenden.
Versorgungsgebiet WBV Hartum:
Für den Zwischenzähler für Frischwasserabzug fallen eine einmalige Gebühr von € 35,00 sowie eine monatliche Mietgebühr von € 4,066 also € 48,80 im Jahr an. Das bedeutet, der Zähler rechnet sich erst ab einem Verbrauch von ca. 18 m³ Wasser für die Gartenbewässerung.
Sollten Sie sich für einen Gartenzähler entschieden haben, wenden Sie sich bitte an den WBV Hartum unter 0571/4044212, um einen Einbautermin zu vereinbaren.
Versorgungsgebiet WBV Wiehengebirge:
Für diesen Zwischenzähler fällt eine monatliche Mietgebühr an. Zurzeit ca. € 6,42 pro Monat also € 77,04 im Jahr. Das bedeutet, der Zwischenzähler rechnet sich erst ab einem Verbrauch von 28 m³ Wasser für die Gartenbewässerung.
Poolwasser
Bei Wasser aus Pools und Schwimmbecken handelt es sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Abwasser (§ 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG).
Auch für den Fall, dass keine Chlorung oder sonstige Behandlung des Wassers vorgenommen werden sollte, wird das Wasser alleine durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, wie zum Beispiel durch Sonnencreme, Haare, Laub usw.. Die zuvor genannten Gründe führen zu einer Veränderung des Wassers, sodass die ursprüngliche Beschaffenheit des Frischwassers nicht mehr vorhanden ist.
Das Wasser darf daher nicht auf dem Grundstück versickert werden, sondern muss in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden, um eine Reinigung des Wassers in der Kläranlage zu ermöglichen.Bitte beachten Sie: Die Füllung von Pools und Schwimmbecken darf nicht über den Gartenwasserzähler erfolgen. Über den Gartenwasserzähler darf nur die Bewässerung des Gartens durchgeführt werden. Hierbei fallen keine Abwassergebühren an, da dieses genutzte Wasser vor Ort versickert und von den Pflanzen aufgenommen wird. Poolwasser stellt jedoch Schmutzwasser dar und ist in den Schmutzwasserkanal einzuleiten.
Fehlanschlüsse
Niederschlags- oder auch Drainagewasser, welches in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet wird, bereitet der weiterführenden Kanalisation und der Kläranlage Probleme. Daher gehört zu den Aufgaben der Kanalunterhaltung auch die Überprüfung der Anschlüsse privater, gewerblicher oder industrieller Grundstücke an die öffentliche Kanalisation.
Eine Überprüfungsmöglichkeit besteht darin, (Disko)Nebel in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten. Qualmt es aus einer Dachrinne, so ist die Dachentwässerung nicht an den Regenwasserkanal, sondern fälschlicherweise an den Schmutzwasserkanal angeschlossen.Der Grundstückseigentümer wird dann aufgefordert, diesen Fehlanschluss zu beseitigen.
Rückstau- und Überflutungsschutz
Nutzen Sie hierzu gerne unsere Entwässerungsberatung.
Zustands- und Funktionsprüfung
Das Land NRW hat mit Datum vom 17.10.2013 die "Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw" erlassen. Diese Verordnung ist die Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasseranlagen von Wohn- und Gewerbegrundstücken. Die aktuelle Fassung dieser Verordnung ist am 13.08.2020 in Kraft getreten.
Bei der sog. Zustands- und Funktionsprüfung (früher „Dichtheitsprüfung“) wird untersucht, ob die Schmutzwasserleitungen auf dem Grundstück bis zum städtischen Abwasserkanal tatsächlich dicht sind. Hiernach müssen unzugängliche Schmutzwasserleitungen nach deren Verlegung durch einen Sachkundigen geprüft werden. Bestimmte Leitungen sind auch im Bestand zu prüfen, ohne dass eine Neuverlegung stattgefunden hat.Bezogen auf die Stadt Minden bedeutet dies, dass bei neu verlegten Schmutzwasserleitungen (z.B. beim Neubau) die Zustands- und Funktionsprüfung grundsätzlich durchzuführen ist. Bei derzeit vorhandenen privaten Schmutzwasserleitungen bis auf die nachfolgenden Ausnahmen (z.B. wesentliche Änderungen und begründeter Verdacht) keine generelle Pflicht für eine Zustands- und Funktionsprüfung besteht.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Schmutzwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 01.01.1965 errichtet wurden und bestehende Schmutzwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31.12.2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Wer darf die Prüfung durchführen?
Wenn eine Zustands- und Funktionsprüfung durchgeführt werden muss, so darf diese nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Dies sind Personen, welche die Sachkundeanforderungen nach der SüwVO Abw NRW erfüllen. Eine zusammengefasste Liste der Sachkundigen wird vom Landesamt Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) bereitgestellt.