Bauberatung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstückes ist abhängig von verschiedenen Vorschriften. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die Ihrem konkreten Bauvorhaben entgegenstehen können (z.B. schwierige Grundstücksbeschaffenheit, fehlende Erschließung oder fehlende bauplanungsrechtliche Voraussetzungen).

    Wir bieten Beratungsgespräche im Vorfeld einer Bauantragsstellung an. In diesen Gesprächen kann häufig die rechtliche Situation auf dem Grundstück dargelegt werden, ob z.B. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die beabsichtigte Nutzung gegeben ist, Baulasten und besondere Abstände zu beachten sind oder besondere rechtliche Regelungen gelten. Es können allgemeine Fragen zum Verfahren besprochen und gegebenenfalls konkrete Planungen von der Tendenz her eingeschätzt werden. Ziel ist es, dem Bauherren den rechtlichen Rahmen zu verdeutlichen, der für ein Bauprojekt auf einem konkreten Grundstück gilt.

    In komplizierteren Fällen, in denen beispielsweise die grundsätzliche Bebaubarkeit bzw. dessen Umfang fraglich ist oder in denen noch andere Behörden zu beteiligen sind, ist in der Regel eine schriftliche Bauvoranfrage erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörde prüft das Anliegen und der Bauherr erhält einen verbindlichen Bauvorbescheid (§ 77 BauO NRW 2018).

    Die Bauaufsichtsbehörden übernehmen jedoch weder im Rahmen der Beratungsgespräche noch im Rahmen einer Bauvoranfrage die Planung des Bauprojekts. Ggfs. zeigen sich im Rahmen eines Beratungsgesprächs aber alternative Planungswege auf, sollte die ursprüngliche Planung nicht umsetzbar sein. Für die Planung eines rechtlich zulässigen Bauvorhabens trägt die Bauherrschaft oder die von der Bauherrschaft beauftragten Entwurfsverfasser die Verantwortung.

    Sie werden beraten und informiert

    Sie erhalten unter anderem

  • Rechtsgrundlage

    Auskünfte erfolgen i. d. R. auf Grundlage der §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO), Bebauungsplänen und Satzungen der Stadt Minden.

    Aus rechtlichen Gründen ist von formlosen schriftlichen Anfragen abzusehen, da diese rechtssicher nur über eine formelle Bauvoranfrage bzw. einem Bauantrag geprüft und beantwortet werden können. In der Bauberatung werden die grundsätzlich geltenden planungsrechtlichen Gegebenheiten darlegt.

    Hinweis:
    Die ausschließlich mündlichen Auskünfte in der Bauberatung können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nur eine erste grobe Einschätzung über die jeweils vorliegende planungsrechtliche Situation geben. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus den erteilten Auskünften keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden können.

  • Weiterführende Informationen


    • WENN ICH NICHTS BAUE, MUSS ICH MICH AUCH NICHT AN BAUVORSCHRIFTEN HALTEN
       
      Auch wenn gar keine neue Anlage errichtet werden soll, kann es sein, dass eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich wird. So sind z.B. alle Baugenehmigungen für bestehende Gebäude auf eine bestimmte Nutzung beschränkt. In vielen Fällen kann eine geplante Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig werden, sie kann aber auch rechtlich unzulässig sein. Augenscheinlich wird die rechtliche Bedeutung einer Nutzungsänderung, wenn beispielsweise aus einer Wohnung eine Schreinerei oder aus dem Kuhstall eine Diskothek werden soll. In anderen Fällen ist die Genehmigungsbedürftigkeit oder Zulässigkeit der Nutzungsänderung nicht ganz so offensichtlich. Im Zweifel kontaktieren sie die Bauberatung.


    • WENN ICH KEINE BAUGENEHMIGUNG BENÖTIGE, KANN ICH BAUEN WIE ICH WILL
       

      Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen regelt für einige Bauvorhaben, dass sie ohne Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden dürfen (§§ 62, 63 BauO NRW 2018). Irrtümlicherweise wird des Öfteren davon ausgegangen, dass man bei Verfahrensfreiheit bzw. Genehmigungsfreistellung bauen kann, ohne auf Bauvorschriften achten zu müssen. Die Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch lediglich, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Das spart Zeit, Verwaltungsaufwand und letztlich Gebühren, was auch erklärtes Ziel dieser Regelungen ist.
      Jedoch entbindet die Verfahrensfreiheit nicht von der Einhaltung der öffentlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf. Vorschriften, die z.B. Regelungen zu Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz etc. treffen, müssen stets eingehalten werden. Auch das Bauplanungsrecht ist einzuhalten. Bauherren müssen sich daher auch bei genehmigungsfreien Anlagen (Zaunanlagen, Versiegelung von Vorgärten, Anlegen von Schottergärten, Gartenhäuser Carports, Garagen usw.) oder freigestellten Vorhaben vorher über das geltende öffentliche Recht informieren und dieses bei der Durchführung ihres Bauvorhabens beachten.


    • WO GIBT ES BERECHNUNGEN, ZEICHNUNGEN UND PLÄNE ODER GENEHMIGUNGEN VON BESTEHENDEN OBJEKTEN?
       
      Häufig werden für den Umbau, die Erweiterung oder Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes alte Unterlagen benötigt, die als Basis für die Planung des neuen Bauvorhabens dienen. Oft werden sie auch in Fragen der Baufinanzierung gebraucht. Das können sein Wohnflächenberechnungen, Berechnung des Bruttorauminhalts, Unterlagen zur Statik, alte Baugenehmigungen, Zeichnungen, Pläne und mehr.
      Zur Aufbewahrung dieser Unterlagen ist grundsätzlich der Eigentümer des Objekts verpflichtet. Auch beim Erwerb von bebauten Grundstücken ist es grundsätzlich ratsam, sich vom bisherigen Eigentümer Baugenehmigungen u.ä. übergeben zu lassen. Sollten die Unterlagen nicht mehr auffindbar sein, haben Sie die Möglichkeit der Einsichtnahme sofern zum Objekt solche Unterlagen vorhanden sind und Sie eine Berechtigung nachweisen können.
       
       https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:812/bauregistratur-bauaktenarchiv/ 

    Weitere Informationen können sie auf dem Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten  https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht

  • Hinweise


    Ziviles Baurecht
    (beispielweise das Nachbarrecht) wird in den §§ 903 ff BGB geregelt. Dazu kann im Rahmen der Bauberatung keine Auskunft erteilt werden, da dies gesetzlich den rechtsberatenden Berufen, z.B. Rechtsanwälten, vorbehalten ist.

    Beschwerden
    zum öffentlichen Baurecht, die der Abwehr von Verstößen gegen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften dienen, werden nur mit nachvollziehbarer Absenderangabe schriftlich entgegengenommen und intern zur Bearbeitung weitergeleitet sofern diese nicht dem zivilen Baurecht unterliegen.
    Wird jedoch kein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften festgestellt (z.B. unbegründete Beschwerden von Nachbarn über Nachbarn), gilt Tarifstelle 3.1.8.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, wonach eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 bis 500,00 Euro erhoben werden kann.

    Architekturplanung
    darf die Bauberatung nicht leisten. Diese liegen in der Verantwortung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers.

     

  • Ansprechpunkt

    Besucheradresse:

    Domstraße 2

    32423 Minden

    Telefon                  0571 89-444

    Fax                       0571 89-261

    E-Mail                   bauberatung@minden.de

    Zimmer Nr.           1.09

     

    Öffnungszeiten

    Dienstag               09.00 Uhr bis 12.30 Uhr

    Donnerstag           09.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Absprache.