Reisegewerbe

  • Leistungsbeschreibung


    Wenn Sie außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben, betreiben Sie ein Reisegewerbe (vgl. § 55 GewO). Hierfür ist eine Erlaubnis, die sog. Reisegewerbekarte, erforderlich.  

    Eine Reisegewerbekarte kann Jeder beantragen, der volljährig ist und seinen Wohnsitz in Minden hat (bei juristischen Personen die Betriebsstätte). Bei Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft müssen zudem die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit vorliegen. 


    Weitere Informationen:

    Die Erweiterung einer bereits erteilten Reisegewerbekarte ist auf Antrag möglich.

    Die Verlängerung einer befristet erteilten Reisegewerbekarte ist ebenfalls auf Antrag möglich.

    Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Eine Reisegewerbekarte benötigt nicht, wer gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet, z.B. Verkauf von Weihnachtsbäumen.

    Wer 

    • von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt (das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung), oder
    • Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet

    benötigt keine Reisegewerbekarte. 

    Er hat den Beginn des Gewerbes jedoch der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO anzumelden hat.

  • Rechtsgrundlage

    § 55 GewO

  • Erforderliche Unterlagen

    Für eine Reisegewerbekarte oder die Verlängerung einer befristet erteilten Reisegewerbekarte:

    • Ausgefülltes Antragsformular     
    • Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)   
    • Ggf. Handelsregisterauszug 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)   
    • Führungszeugnis in der Belegart O (zur Vorlage bei einer Behörde)  (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
    • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (online zu beantragen, www.vollstreckungsportal.de)
    • Sofern Imbisswaren oder nicht abgepackte Lebensmittel vertrieben werden sollen:
      • Bescheinigung gem. § 43 I 1 Infektionsschutzgesetz (erhältlich beim Gesundheitsamt, Kontakt: Tel. 0571/807-28530)


    Für eine Ergänzung von Tätigkeiten:

    • Ausgefülltes Antragsformular     
    • Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)   
    • Ggf. Handelsregisterauszug 


    Für eine Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass, z.B. Verkauf von Weihnachtsbäumen:

    • Ausgefülltes Antragsformular     
    • Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)   
    • Ggf. Handelsregisterauszug 


    Für Ausnahmen von den Verboten des § 56 Absatzes 1 GewO:

    • Ausgefülltes Antragsformular nebst ausführlicher Begründung     
    • Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)   
    • Ggf. Handelsregisterauszug 
  • Bearbeitungsdauer

    Nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen in der Regel 2-3 Wochen.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende