Überwachungsbedürftige Gewerbe, § 38 GewO
Leistungsbeschreibung
§ 38 GewO regelt die sog. überwachungsbedürftigen Tätigkeiten.
Hierunter fallen z.B. der Betrieb eines Reisebüros, Schlüsseldienste sowie Kfz- und Fahrradhandel etc. Auch bei diesen besteht eine Anzeigepflicht gem. § 14 I GewO. Darüber hinaus wird sodann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Hierfür hat dieser unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“) im Bürgerbüro der Stadt Minden zu beantragen (Kosten z.Zt. 13,- €).Ansprechpunkt
Die Gewerbemeldung können Sie im Bürgerbüro vornehmen.
Bei Fragen zu Ihrer Gewerbemeldung wenden Sie sich bitte an die hier aufgelistete Ansprechpartner*in.