Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie, Werbeaufsteller, Kundenstopper oder ähnlichem nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW
Leistungsbeschreibung
Zu den Sondernutzungen zählt auch die Außengastronomie, sobald sie im öffentlichen Raum (Gehweg, Fußgängerzone) erfolgt. Im Rahmen der Antragstellung sind von der Stadtverwaltung die öffentlichen Belange zu prüfen (z.B. die Restgehwegbreite, Rettungswege u.ä.).
Anträge / Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Sondernutzung gemäß § 18 Straßen- und Wegegesetz - Außengastronomie, Werbeaufsteller, u. ä. (Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)