Freizeitenzuschuss
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihr Kind an einer Kinder- und/oder Jugendfreizeit teilnehmen möchte, der Teilnehmerbeitrag aber Ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigt, können Sie einen Freizeitenzuschuss beantragen. Sollten Sie die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, bekommen Sie bis zu 50 % des Teilnehmerbeitrages (max. 225,00 €) als Zuschuss gewährt. Dieser Zuschuss wird nach Anmeldung Ihres Kindes bei der Freizeit an den jeweiligen Veranstalter überwiesen.
Beantragt werden kann dieser Zuschuss alle zwei Jahre.
Rechtsgrundlage
§ 90 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Unterlagen über Freizeit
- Einkommensnachweise der vergangenen sechs Monate aller im Haushalt lebenden Personen
- Nachweis über Mietkosten (inkl. Nebenkosten)
- ggf. Nachweis über Versicherungsbeiträge und Beiträge an Berufsverbände
- ggf. Bescheid über Unterhaltsleistungen der Kinder
- ggf. Rentenbescheid
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Voraussetzung
Der Freizeitenzuschuss kann nur gewährt werden, wenn die finanzielle Belastung dem Kind bzw. seinen Eltern nicht zuzumuten und die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird bei jedem Fall individuell geprüft.
Ansprechpunkt
Jugendamt, Jugendarbeit & Jugendschutz