Wohnsitz abmelden
Leistungsbeschreibung
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.
Sollten Sie sich abmelden müssen, wenn Sie z.B. ins Ausland ziehen, können Sie dieses bereits eine Woche vor dem eigentlichen Auszugsdatum erledigen. Manche Firmen verlangen zur fristgerechten Kündigung eine Abmeldebestätigung des Bürgerbüros.
Sollten Sie in eine neue Stadt innerhalb Deutschlands gezogen sein, ist eine Abmeldung in Minden nicht erforderlich. Diese erfolgt mit der Anmeldung in der neuen Gemeinde automatisch.Sollten Sie ins Ausland ziehen, müssen Sie sich abmelden, andernfalls ist die Botschaft nicht für Notfälle oder generelle Behördengänge zuständig. Sollten Sie bereits im Ausland wohnen, können Sie sich auch per Email abmelden.
Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Abmeldeschein und eine Kopie des Ausweises/ Reisepasses per Email an buergerbuero@minden.de zu.
Erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie zur Abmeldung Ihren Personalausweis und Reisepass mit.
Sollten Sie bereits im Ausland wohnen, senden Sie uns bitte den ausgefüllten Abmeldeschein und eine Kopie des Ausweises/ Reisepasses per EMail an buergerbuero@minden.de zu.
Gerne können Sie auch jemanden bevollmächtigen. Auch hier ist dann der Abmeldeschein + Vollmacht auszufüllen und (im Besten Fall) mit dem Personalausweis vorbeizubringen.
Weiterführende Informationen
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird dann im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.
Ansprechpunkt
An das örtlich zuständige Bürgerbüro.Frist
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.