Wohnsitz anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Herzlich willkommen in Minden!

    Bevor Sie Ihre neue Heimatstadt vollständig erkunden können müssen Sie sich in Minden anmelden.


    "Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden." (§17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz)

    Das heißt, dass sie erst in die neue Wohnung eingezogen sein müssen, damit eine Anmeldung erfolgen kann. 


    Durch die erfolgte Anmeldung haben Sie die Möglichkeit auch weitere Behördengänge bei uns erledigen zu können, wie z.B. das Beantragen eines neuen Personalausweises. 




  • Erforderliche Unterlagen

    Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit: 

    • Ihren Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel (je nachdem was vorhanden ist)
    • die vom Eigentümer/ Vermieter ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung
    • die Geburtsurkunden aller Kinder (sofern Sie mit Kindern hierhergezogen sind)
    • die Eheurkunde (sofern Sie mit Ihrem Ehepartner hierhergezogen sind)

    Sind Sie innerhalb Deutschlands nach Minden gezogen, reicht es aus, dass alle Personen über 18 Jahren vorbeikommen. Minderjährige Kinder müssen nicht mitkommen. 


    Sind Sie aus dem Ausland nach Minden eingereist, müssen alle mitgezogenen Personen an dem Termin anwesend sein, also auch minderjährige Kinder. Sollten Sie ausländische Geburtsurkunden und Eheurkunden besitzen, müssen diese vorher bei einem amtlich anerkannten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. 

  • Kosten

    Die Anmeldung ist kostenlos.

  • Weiterführende Informationen

    Bitte beachten Sie, dass wir direkt nach der Anmeldung keine neuen Dokumente beantragen können! Wir müssen erst auf die Rückmeldung und den Datenabgleich der alten Gemeinde warten. 

    Falls Sie zusätzlich einen neuen Personalausweis benötigen buchen wir Ihnen dann gerne einen zeitnahen Termin. 


    Ein paar Information zur Meldefrist

    Die Meldefrist beträgt, gem. §17 Abs. 1 BMG, 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung. 

    Die zeitnahe Anmeldung ist verpflichtend. Kommen Sie dieser nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden. (§ 54 BMG)


    Eine Info an die Eigentümer / Vermieter

    Der Wohnungsgeber hat dem Mieter die Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig auszuhändigen! Wirkt der Wohnungsgeber nicht mit, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden. (§54 BMG)

    § 19 Bundesmeldegesetz lautet wie folgt:

    (1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

    (2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

    (3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

    1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
    2. Einzugsdatum,
    3. Anschrift der Wohnung sowie
    4. Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.
  • Hinweise

    Besondere Ausnahmen von der Meldepflicht:

    • Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

    •Sind Sie zu Besuch aus dem Ausland hier, müssen Sie sich erst anmelden, wenn Sie länger als 3 Monate in Deutschland sind.

    • Sollten Sie oder Angehörige in ein Pflegeheim ziehen müssen Sie sich nicht anmelden, solange die Kurzzeitpflege besteht, oder Ihr Partner noch zuhause bei Ihnen wohnhaft ist. Sollten Sie dauerhaft in ein Pflegeheim ziehen, müssen Sie sich anmelden,  wenn die alte Wohnung nicht mehr besteht. 

    Wir empfehlen Ihnen, aufgrund der leichteren Behördengänge, sich dennoch bei uns anzumelden, auch wenn bei einem Einzug ins Pflegeheim keine Pflicht besteht.