Kampfmittel

  • Leistungsbeschreibung

    Der Zweite Weltkrieg hat auch in Minden viele Spuren hinterlassen. Als Folge von Bombardierungen oder anderen kriegerischen Auseinandersetzungen gibt es auch nach über 70 Jahren noch zahlreiche Altlasten, die im Erdreich schlummern und gefährlich werden können. Alter und Korrosionswirkungen können die Gefährlichkeit gefundener Kampfmittel sogar noch erhöhen, sodass eine ständige Detonationsgefahr besteht.

    Die Beseitigung von Kampfmitteln ist deshalb auch Jahrzehnte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs noch immer eine wichtige öffentliche Aufgabe. Der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr. Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Bei jedem Baugenehmigungsverfahren erfolgt eine Beteiligung der Ordnungsbehörde, hinsichtlich möglicher Kampfmittelbelastungen auf der jeweiligen Vorhabenfläche. Da der Umgang mit Kampfmitteln besondere Fachkunde voraussetzt, unterhält das Land NRW zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden einen Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) bei der für Minden zuständigen Bezirksregierung Arnsberg.

    Zu den Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung gehört nicht nur die unmittelbare Beseitigung, sondern auch im Vorfeld von Bebauungsmaßnahmen die Überprüfung von Grundstücken auf vorhandene Kampfmittelbelastung. Damit sichert der KBD, dass wichtige Bauvorhaben gefahrlos betrieben werden können.

    Der KBD wertet die vorhandenen, alliierten Kriegsluftbilder des Grundstücks aus. Ergeben sich aus der Luftbildauswertung entsprechende Hinweise, werden weitere Maßnahmen vor Ort – zum Beispiel Detektionsmaßnahmen, Erkundungsbohrungen oder Tiefengründungen – veranlasst. Verdichten sich dann Hinweise auf Kampfmittel, öffnen Experten die verdächtigen Stellen und entschärfen dann auch gefundene Kampfmittel oder machen diese unschädlich.

    Aber auch Baumaßnahmen ohne erforderliche Baugenehmigung wie z. B. die Sanierung oder der Austausch von Abwasserleitungen erfordern eine Überprüfung, hinsichtlich möglicher Kampfmittelbelastungen im Erdreich. Die Vorhabenträger bitten somit die Ordnungsbehörde um Stellungnahme. Liegen für die jeweilige Vorhabenfläche keine Hinweise auf Kampfmittelbelastungen vor, so wird ein Antrag auf Luftbildauswertung beim KBD gestellt. Aus der späteren Auswertung hat die Ordnungsbehörde dann zu entscheiden, ob und in welcher Art und Weise die Vorhabenfläche sondiert werden muss (Oberflächendetektion oder Bohrlochdetektion), welche Vorbereitungsmaßnahmen der Bauherr treffen muss (Grün-Rückschnitt, Rückbau, Begradigung etc.) oder ob eine Sondierung nicht erfolgen muss.

  • Rechtsgrundlage

    Kriegsfolgelast => Art. 120 Grundgesetz

    Ländersache => Art. 30, 83 Grundgesetz

    Gefahrenabwehr => §§ 1, 3, 4, 5 Ordnungsbehördengesetz NRW

  • Erforderliche Unterlagen

    • Art der geplanten Baumaßnahme
    • Gemarkung
    • Flur
    • Flurstück
    • Lageplan
    • Bauplan
  • Voraussetzung

    Eine Baumaßnahme mit Erdeingriff von mehr als 0,8m Tiefe.

  • Bearbeitungsdauer

    Mehrere Wochen und zum Teil mehrere Monate

  • Anträge / Formulare