Ausnahmegenehmigung für den Erwerb und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sowie Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
Leistungsbeschreibung
Das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (z. Bsp. Raketen, Böller, Feuerwerksbatterien), ist mit Ausnahme vom 31. Dezember und dem 01. Januar, nur durch Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis, gestattet.
Regelung hierzu sind dem Sprengstoffgesetz sowie der Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu entnehmen.
Ausnahmegenehmigungen für private Veranstaltungen können bei der Ordnungsbehörde der Stadt Minden beantragt werden.
Rechtsgrundlage
§ 24 Abs. 1 Erste SprengV
§ 23 Abs. 2 Erste SprengV
Erforderliche Unterlagen
Beim Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ohne einen Erlaubnisschein-Inhaber
- vollständig ausgefüllten Antragsvordruck
- Lageplan
Beim Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände mit einem Erlaubnisschein-Inhaber
- vollständig ausgefüllter Anzeigevordruck
- Lageplan
Voraussetzung
Antragstellung von privaten Feuerwerken:
- Die Regelungen des LImSchG NRW zum Schutz der Nachtruhe müssen eingehalten werden.
- Der Antrag muss fristgerecht und vollständig eingegangen sein.
- Ein Luftbild vom Standort des Feuerwerks muss als Anlage beigefügt werden, sowie eine Liste der geplanten pyrotechnischen Effekte (inkl. BAM-Nr.).
- Ein begründeter Anlass eines Feuerwerks muss genannt werden (Hochzeit, Firmenjubiläum etc.).
- Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- u. Altenheimen, sowie Reet- u. Fachwerkhäusern ist gem. § 23 Abs. 1 Erste SprengV verboten.
- Die Dauer des Feuerwerks darf 15 Minuten nicht übersteigen.
- Es dürfen keine reinen Knalleffekte wie Kanonenschläge, Pfeifer oder China-Böller abgebrannt werden.
- Die pyrotechnischen Effekte dürfen eine Steighöhe von max. 50 Metern nicht überschreiten.
- Das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände darf nur vom Antragsteller oder durch eine vom Antragsteller beauftragte pyrotechnische Firma durchgeführt werden.
- Beim Abbrennen der Pyrotechnik ist die Gebrauchsanleitung des Herstellers zu beachten.
- Der vorgesehene Abbrennplatz ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
- Die durch das Abbrennen der Feuerwerke entstandenen Verunreinigungen sind zu beseitigen.
- Die Ausnahmegenehmigung gilt vorbehaltlich der Genehmigung des Grundstückseigentümers.
- Sofern Zweifel an der Geeignetheit des Abbrennortes bestehen, wird im Einzelfall eine Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter der Ordnungsbehörde durchgeführt.
- Bei hoher Trockenheit, Wald- und Graslandbrandgefahr (ab Warnstufe 3 des DWD) darf das Feuerwerk nicht gezündet werden.
- Die Polizei und Feuerwehr erhalten im Einzelfall Kenntnis von der erteilten Ausnahmegenehmigung und im Einzelfall wird die Einhaltung der gemachten Auflagen durch Mitarbeiter der Ordnungsbehörde überprüft.
Verfahrensablauf
Ausnahmegenehmigungen für den Erwerb und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen z. B. für private Veranstaltungen können bei der Ordnungsbehörde der Stadt Minden von jeder volljährigen Privatperson beantragt werden. Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abbrennen der Pyrotechnik schriftlich bei der Ordnungsbehörde eingehen. Als Anlage zum Antrag sind ein Luftbild vom Standort des Feuerwerks und eine Liste der geplanten pyrotechnischen Effekte (inkl. BAM-Nr.) beizufügen.
Erlaubnisschein-Inhaber müssen lediglich das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände für private oder öffentliche Veranstaltungen bei der Ordnungsbehörde schriftlich anzeigen. Hierzu sind Angaben zu machen über den Inhaber der Erlaubnis nach § 7 SprengG und den Inhaber des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, sowie über die genaue Ortsangabe des Abbrennortes (Lageplan), Datum / Uhrzeit, Anlass, Angaben darüber, ob das Einverständnis des Grundstückseigentümers vorliegt und eine Liste der geplanten pyrotechnischen Effekte (inkl. BAM-Nr.).
Nach Eingang des Antrags oder der Anzeige wird die Berufsfeuerwehr der Stadt Minden um Stellungnahme aus brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten gebeten.
Frist
14 Tage vor Abbrenntag muss der Antrag und die Anzeige vorliegen.
Anträge / Formulare
- Antrag für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
- Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)