Ordnungsbehördliche Bestattungen

  • Leistungsbeschreibung

    Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt in den Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können. Die Ordnungsbehörde veranlasst die Bestattung auch, wenn die Angehörigen sich weigern die Bestattung zu beauftragen oder die Bestattungskosten zu übernehmen.

    Unter Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leichnam einer Bestattung zugeführt wird.

    Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen, z.B. durch familiäre Konflikte als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung, entbindet nicht von der Bestattungspflicht bzw. Kostentragungspflicht.

    Bestattungspflichtig im Sinne des Bestattungsgesetzes NRW sind die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen in der vorgegebenen Reihenfolge:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Lebenspartner
    • Volljährige Kinder
    • Eltern
    • Volljährige Geschwister
    • Großeltern
    • Volljährige Enkelkinder
  • Rechtsgrundlage

    Bestattungsgesetz NRW

  • Kosten

    GEBÜHREN

    • Kosten der Ersatzvornahme (Bestattungskosten)
    • Verwaltungsgebühren bis zu 360,00 Euro

    Für Angehörige, die nicht in der Lage sind die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Sozialamt des Kreises Minden-Lübbecke. Der Antrag auf Kostenübernahme durch das Sozialamt ist durch die Angehörigen zu stellen.

  • Verfahrensablauf

    Verstirbt ein Mensch und es sind keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden oder diese können nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden, so erfolgt zunächst eine Meldung an die zuständige Ordnungsbehörde. Die Ordnungsbehörde versucht dann, über Meldebehörden und Standesämter Angehörige der/des Verstorbenen ausfindig zu machen. Werden innerhalb der sogenannten Bestattungsfrist von maximal 10 Tagen keine Angehörigen gefunden, so veranlasst die Ordnungsbehörde zunächst die Einäscherung der/des Verstorbenen. Anschließend versucht man weiter, bestattungspflichtige Angehörige ausfindig zu machen.

    Sollten bestattungspflichtige Angehörige sich weigern, die Beisetzung der Urne zu beauftragen, so beauftragt die Ordnungsbehörde eine anonyme Urnenbeisetzung. Die verauslagten Kosten der Bestattung sind den bestattungspflichtigen Angehörigen in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht durch den Nachlass der/des Verstorbenen gedeckt sind.