Inobhutnahme

  • Leistungsbeschreibung

    Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

    • das Kind oder der Jugendliche bittet um Obhut
    • eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen erfordert die Inobhutnahme und
      • die Personensorgeberechtigten widersprechen nicht oder
      • eine familiengerichtliche Entscheidung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden
    • ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher kommt unbegleitet nach Deutschland und weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte halten sich im Inland auf


    Während der Inobhutnahme werden Kinder oder Jugendliche bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig untergebracht.

    Ziel der Inobhutnahme ist es, das Kind oder den Jugendlichen zu schützen und eine Klärung des Konflikts oder der Krisensituation herbeizuführen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen muss unverzüglich Gelegenheit gegeben werden, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der Inobhutnahme hat das Jugendamt für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

    Das Jugendamt muss die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden.

    Ansonsten muss das Jugendamt eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeiführen.


  • Rechtsgrundlage