Hilfen zur Erziehung
Leistungsbeschreibung
Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und ihre Pflicht. Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Die Hilfe wird den Eltern zwar gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des Kindes oder des Jugendlichen. Das heißt, das Kind oder der Jugendliche muss an den ihn betreffenden Entscheidungen beteiligt werden.Angeboten werden unter anderem
- Erziehungsberatung,
- soziale Gruppenarbeit,
- Erziehungsbeistand,
- Betreuungshelfer,
- sozialpädagogische Familienhilfe,
- Erziehung in einer Tagesgruppe,
- Vollzeitpflege,
- Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen oder
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.
Rechtsgrundlage
- § 27 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Hilfe zur Erziehung
- § 28 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Erziehungsberatung
- § 29 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Soziale Gruppenarbeit
- § 30 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 31 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Sozialpädagogische Familienhilfe
- § 32 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Erziehung in einer Tagesgruppe
- § 33 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Vollzeitpflege
- § 34 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Heimerziehung
- § 35 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- § 41 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Hilfe für junge Volljährige
Voraussetzung
Das Jugendamt ist Ansprechpartner für Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (unter 21 Jahren) mit Wohnsitz in Minden.Kosten
Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Über die Heranziehung zu den entstehenden Kosten wird im Einzelfall entschieden.