Erlaubnis zur Vollzeitpflege

  • Leistungsbeschreibung

    Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), braucht dafür eine Erlaubnis.

    Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 

    • im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
    • als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
    • als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad
    • bis zur Dauer von acht Wochen,
    • im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
    • in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
    • über Tag und Nacht aufnimmt.

    Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.


  • Rechtsgrundlage

  • Ansprechpunkt

    Jugendamt