Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

  • Leistungsbeschreibung

    Im Gegensatz zu den Hilfen zur Erziehung knüpft das Gesetz den Anspruch nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an das Kind oder den Jugendlichen selbst an.

    Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn

    1. ihre seelische Gesundheit höchstwahrscheinlich länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und
    2. die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.


    Wenden Sie sich mit Ihren Fragen an den Allgemeinen Sozialen Dienst im Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder andere Hilfeformen besser geeignet wären. Zur Feststellung der Abweichung von der seelischen Gesundheit muss das Jugendamt außerdem die Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters oder -therapeuten einholen.

  • Rechtsgrundlage

  • Kosten

    Die Finanzierung der Eingliederunghilfe erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Über die Heranziehung zu den entstehenden Kosten wird im Einzelfall entschieden.