Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Leistungsbeschreibung
Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn- er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
- die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
- Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.
Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist. Dieses gilt, wenn die Betreuung in einer Kita oder in Kindertagespflege angesichts der Notlage nicht ausreicht.
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind vorrangig zu beantragen.
Rechtsgrundlage
§ 20 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
§ 38 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)