Elterngeld
Leistungsbeschreibung
Das Elterngeld (Basiselterngeld und ElterngeldPlus) ist eine Familienleistung für Eltern innerhalb der ersten 14 Lebensmonate nach der Geburt eines Kindes. Es orientiert sich an der Höhe des wegfallenden Erwerbseinkommens. Das Elterngeld gleicht dieses entfallende Einkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist. Es soll Eltern in den ersten Lebensmonaten nach der Geburt einen finanziellen Schonraum ermöglichen, um sich in das Familienleben einzufinden.
Elterngeld kann beantragen, wer
- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht,
- nach der Geburt keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 30 Wochenstunden) ausübt und
- im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nicht über 250.000,00 Euro (für alleinerziehende Berechtigte) hatte. Bei Elternpaaren liegt die Grenze bei 500.000,00 Euro.
Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden.
Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Antragseingang gewährt.
Neu:
Bei Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können sich die Eltern für das „ElterngeldPlus“ entscheiden. Bei diesem können Mütter und Väter, die schon während des Elterngeldbezuges wieder in Teilzeit arbeiten wollen, das Geld, unter Anrechnung ihres Teilzeiteinkommens, über einen längeren Zeitraum als bisher in Anspruch nehmen. Entscheiden sich bspw. beide dazu, zwischen 25 und 30 Stunden in der Woche zu arbeiten und sich somit die Betreuung des Kindes zu teilen, gibt es einen Bonus in Form von vier zusätzlichen Partnerschaftsbonus-Monaten. Auch Alleinerziehende können das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus nutzen.
Nähere Informationen zum ElterngeldPlus finden Sie hier.Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Geburtsurkunde im Original oder Geburtsbescheinigung des Kindes mit dem Zusatz „Gültig für die Beantragung von Elterngeld“
- Einkommensnachweise (= einzelne Gehaltsabrechnungen)
- Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld
- Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss
- Arbeitszeitbestätigung über Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs
- Ausbildungsnachweise (Schulbescheinigung, Studienbescheinigung etc.)
Voraussetzung
Elterngeld können folgende Personen beziehen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Selbstständige
- Beamtinnen und Beamte
- Studierende
- Auszubildende
- Erwerbslose
- Hausfrauen oder Hausmänner
- Alleinerziehende
Elterngeld kann nur für volle Lebensmonate des Kindes beantragt werden:
- mindestens 2 Monate
- maximal 12 Monate (für 1 Elternteil)
- maximal 14 Monate (für Mütter und Väter)
Ein Lebensmonat dauert jeweils vom Tagesdatum der Geburt in einem Monat bis zum Tag vor dem Geburtsdatum im nächsten Monat. Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann ohne Begründung einmalig geändert werden.ElterngeldPlus kann für den doppelten Zeitraum des Elterngeldes gezahlt werden und beträgt max. 50 % des Basiselterngeldes.
Kosten
gebührenfreiWeiterführende Informationen
Für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind die Bundesländer zuständig. Bei Beschwerden in Elterngeldangelegenheiten, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen kann, kann sich der Bürger direkt an die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes wenden.
Gegen den Elterngeldbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Elterngeldstelle eingelegt werden. Für die Klageerhebung sind die Sozialgerichte zuständig. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 13 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) keine aufschiebende Wirkung.
Zuständige Stelle
Die zuständige Elterngeldstelle wird nach dem Wohnsitz des Antragstellers ermittelt:
Zuständige Elterngeldstelle nach Postleitzahl ermitteln
Antragsteller mit Wohnsitz im Kreis Minden-Lübbecke wenden sich an die Elterngeldstelle der Kreisverwaltung.