Informationen zu Funktionsprüfungen (Bauen)
Leistungsbeschreibung
Jeder, der eine Abwasseranlage betreibt, ist nach den gesetzlichen Grundlagen (§ 61 Wasserhaushaltsgesetz) verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb selbst zu überwachen und zu dokumentieren. Dies gilt sowohl für die Leitungen auf neu bebauten Grundstücken als auch für Grundstücke, die seit vielen Jahren bebaut sind.Weiterführende Informationen