Angebote der Jugendarbeit
Leistungsbeschreibung
Die Jugendarbeit fördert die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen und bereitet sie auf das Leben in der Gemeinschaft vor.
Sie hilft ihnen, Werte zu erkennen, zu achten und zu erleben und stärkt ihre Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln. Jugendarbeit knüpft an die Interessen junger Menschen an und wird von ihnen mitbestimmt.
Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie von Jugendämtern. Sie umfasst die Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendverbandsarbeit.Beim Bereich Jugendarbeit / Jugendschutz des Jugendamtes der Stadt Minden erhalten Sie Fachberatung, Anregungen und Hilfe z. B. bei der Organisation und Durchführung von Maßnahmen und Projekten in der Jugendarbeit.
Rechtsgrundlage
§ 11-12 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Erforderliche Unterlagen
Über die benötigten Unterlagen informiert Sie der Bereich Jugendarbeit / Jugendschutz.
Hier erhalten Sie u. a.:
- Richtlinien zu Angeboten der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes in Minden (Jugendförderungsrichtlinien) Jugendförderungsrichtlinien der Stadt Minden_2018.pdf
- Antragsformulare für einen Antrag auf Förderung von Maßnahmen der Jugendarbeit (z. B. Ferienspiele, Freizeitmaßnahmen, Projekte)
- Antrag auf Übernahme von Teilnehmerbeiträgen für Ferienfreizeiten Antrag § 90 SGB VIII neu.pdf
- Richtlinien zu Angeboten der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes in Minden (Jugendförderungsrichtlinien) Jugendförderungsrichtlinien der Stadt Minden_2018.pdf
Ansprechpunkt
Bereich 4.2 - Jugendarbeit / Jugendschutz
Daniela Thoring
Raum.-Nr.: 43, Tel: 0571 89-467, E-Mail: d.thoring@minden.deFrist
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme und spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres, unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke zu stellen.
Anträge, die nach dem 31.03. eines jeden Jahres eingehen, können nur bezuschusst werden, sofern noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
Nach dem 31.10. eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
Anträge zu Baumaßnahmen sind bis zum 31.05. eines jeden Jahres für das darauffolgende Haushaltsjahr vorzulegen.