Wohnraumstärkungsgesetz NRW

  • Leistungsbeschreibung

    Das Wohnungsaufsichtsgesetz verfolgt mehrere Ziele: Vorrangig ist es, Menschen in prekären Wohnsituationen zu helfen. Hierzu wurden Mindestanforderungen und Mindestgrößen für Wohnraum definiert, um beispielsweise gegen Überbelegungen vorgehen zu können. So müssen für Erwachsene mindestens neun Quadratmeter Wohnfläche bereitgestellt werden, für Kinder mindestens sechs Quadratmeter. Außerdem ist in dem Gesetz klar festgeschrieben, dass Wohnraum unter anderem hell, trocken und beheizbar sein und über funktionsfähige sanitäre Anlagen verfügen muss. Die Städte und Gemeinden können aktiv gegen die Verwahrlosung von Wohnraum vorgehen, um die Wohnsituation zu verbessern. Missstände sollen behoben werden und menschenwürdige Wohnverhältnisse entstehen

    Im Allgemeinen sind die Hauseigentümer bestrebt, für eine angemessene Instandhaltung ihrer Wohnungen zu sorgen und dabei bauliche, technische und hygienische Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse zu beachten.

    Es gibt jedoch Fälle, in denen sich Wohnungen wegen unterbliebener oder unzureichend ausgeführter Instandhaltungsarbeiten in einem mängelbehafteten Zustand befinden (z.B. undichtes Dach, durchfeuchtete Decken und Wände, defekte Heizungsanlagen oder nicht benutzbare Toiletten).
     
    Erst wenn sich die Mieter wiederholt vergeblich um die Beseitigung solcher Mängel und Missstände bei dem Eigentümer bemüht haben, können sie sich aus diesem Grund an die für die Wohnraumstärkungsgesetz zuständigen Mitarbeiter wenden. Dazu ist der bisher mit dem Eigentümer geführte Schriftverkehr vorzulegen.

    Sind dann Anhaltspunkte gegeben, dass das Wohnen erheblich beeinträchtigt ist, erfolgt eine örtliche Überprüfung. Sofern sich die Mängel bestätigen, ist die Wohnungsaufsicht nach dem Wohnraumstärkungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen befugt, die Beseitigung von solchen Mängeln und Missständen anzuordnen. Diese Leistung ist für den Mieter kostenfrei.

    Außerdem schließt das Wohnraumstärkungsgesetz eine Regelungslücke, in dem Unterkünfte in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen werden.

    • Bei Gemeinschaftsunterkünften, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder selbständigen Werkvertragsnehmerinnen und -nehmern zu Wohnzwecken dienen, für die aber keine Verpflichtung einer Arbeitsgeberin oder eines Arbeitgebers nach dem Arbeitsrecht besteht, werden im Gesetz erstmals die Mindestanforderungen für die Ausstattung bestimmt. Die Gemeinden überwachen die gesetzlichen Vorgaben.
    • Betreiberinnen oder Betreiber von Unterkünften sind verpflichtet, diese Unterkünfte der Gemeinde anzuzeigen, ein Betriebskonzept vorzulegen und eine ständige Ansprechperson zu benennen.
  • Rechtsgrundlage

    Wohnraumstärkungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (WohnStG NRW)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Sämtlicher Schriftverkehr mit dem Eigentümer.
    • Formular Anzeige einer Unterkunft
  • Kosten

    Die Leistungen der Bauaufsicht sind für den Mieter gebührenfrei. Für den Vermieter/Eigentümer/Verfügungsberechtigten fallen nach Anlage 1 der Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz NRW Gebühren an.

    Die Verordnung finden Sie hier.


  • Weiterführende Informationen

    In der Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz vom 19.11.2021 (WohnStVO) sind die Anforderungen an Unterkünfte konkretisiert worden. Für Unterkünfte, die zur Unterbringung von Arbeitnehmern sowie selbstständigen Werkvertragsnehmern außerhalb von Wohngebäuden dienen, wurden mit dem WohnStG Vorgaben zur Mindestausstattung eingeführt, § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 WohnStG. § 7 Abs. 3 WohnStG sieht vor, dass Verfügungsberechtigte die Einrichtung einer Unterkunft außerhalb eines Betriebsgeländes vor deren Inbetriebnahme der Gemeinde anzuzeigen haben. Zugleich ist mit der Anzeige das Betriebskonzept bei der Gemeinde vorzulegen. Für bestehende Unterkünfte galt ein Übergangszeitraum für die Anzeige und die Vorlage des Betriebskonzeptes bis zum 31. März 2022. 

    Verfügungsberechtigte, die beabsichtigen solche Unterkünfte zu betreiben, haben diese vor Inbetriebnahme unter Vorlage eines Betriebskonzeptes bei der Stadt Minden anzuzeigen. 

    • Unterkünfte außerhalb des Betriebsgeländes sind 3 Monate vor Inbetriebnahme anzuzeigen
    • Ein Betriebskonzept ist vorzulegen
    • Ständige Erreichbarkeit zur Sicherstellung eines ordentlichen Betriebs ist zu gewährsleiten
    • Dokumentation und Informationspflicht sind einzuhalten

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende