Vorkaufsrecht

  • Leistungsbeschreibung

    Bei Grundstücksverkäufen steht der Gemeinde für gesetzlich bestimmte Fälle ein sogenanntes gemeindliches Vorkaufsrecht zu. Dieses Vorkaufsrecht kann dann ausgeübt werden, wenn an einem Grundstück oder einer Teilfläche ein öffentlicher Bedarf besteht, beispielsweise für den Bau einer Straße.

    Der Notar, bei dem Sie den Grundstückskaufvertrag abgeschlossen haben, beteiligt automatisch die Gemeinde und fragt an, ob im Fall des Bestehens eines gemeindlichen Vorkaufsrechts hiervon Gebrauch gemacht wird.

  • Rechtsgrundlage

    Baugesetzbuch (BauGB)

  • Kosten

    Erteilung eines Zeugnisses über die Nichtausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts:  40,- €

  • Ansprechpunkt

    Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde, Bereich 5.1-Bauen und Wohnen