Freigestellte Bauvorhaben

  • Leistungsbeschreibung

    Der § 63 BauO NRW (Genehmigungsfreistellung) stellt die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden (ausgenommen Hochhäuser) einschließlich der Nebengebäude und Nebenanlagen wie Garagen, Carports, Abstellräume oder Wintergärten unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungsbedürftigkeit frei. Die Abhandlung der vorgenannten Vorhaben erfolgt im sogenannten Freistellungsverfahren.

  • Rechtsgrundlage

    Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

  • Erforderliche Unterlagen

    • -  Antragsformular 
    • -  Lageplan (§ 3 BauPrüfVO)
    • -  Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO)
    • -  Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO)
    • -  Erklärung des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht


  • Voraussetzung

        1. Das Grundstück, auf dem die Baumaßnahme geplant ist, liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes.
    2. Die Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes (auch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) werden vollständig eingehalten.
    3. Die Erschließung, das heißt die Straßenanbindung sowie die Ver- und Entsorgung des Baugrundstückes, ist gesichert.
    4. Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

  • Verfahrensablauf

    Im Regelfall lässt die Bauaufsichtsbehörde die gesetzliche Frist verstreichen, sodass nach Ablauf eines Monats seit Eingang der Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden darf.
    Bei freigestellten Vorhaben sind sowohl der Baubeginn als auch die Fertigstellung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
    Die Verantwortung für eine dem geltenden Recht entsprechende Ausführung des Vorhabens liegt vollständig bei der Bauherrin oder beim Bauherrn sowie bei der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser. Eine Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde findet insoweit nicht mehr statt.

    Grundsätzlich gilt: Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften!

     

     

  • Ansprechpunkt

    Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde, Bereich 5.1- Bauordnung


Zuständige Abteilungen