Bauvoranfragen

  • Leistungsbeschreibung

    Häufig lassen sich die vielfältigen planungs- und baurechtlichen Fragen nicht im Rahmen der Bauberatung beantworten. 

    Eine Bauvoranfrage (§ 77 BauO NRW 2018) ist immer dann zu empfehlen, wenn das Bauvorhaben von den Vorgaben eines Bebauungsplanes abweicht, die Frage des Einfügens auf der Grundlage des § 34 BauGB einer eingehenden Prüfung bedarf oder es sich um ein Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB handelt. Auch bauordnungsrechtliche Fragen können verbindlich durch eine Bauvoranfrage geklärt werden. Die Bauberatung der Stadt Minden berät sie gerne, ob eine Bauvoranfrage für ein geplantes Bauvorhaben sinnvoll ist.
    Die Bauvoranfrage bietet den Vorteil, dass sie die Mühen und Kosten eines vollständigen Bauantrages in den Fällen erspart, in denen es zweifelhaft ist, ob z.B. das Planungsrecht die Verwirklichung der eigenen baulichen Vorstellungen zulässt. Eine Bauvoranfrage kann nach Prüfung mit einem positiven Vorbescheid enden.
    Dieser gebührenpflichtige Vorbescheid beinhaltet eine rechtsverbindliche Auskunft darüber, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich zulässig oder genehmigungsfähig ist. 

    Zu beachten ist, dass eine Bauvoranfrage noch kein Bauantrag ist und keinesfalls eine Baugenehmigung ersetzt und der Vorbescheid somit nicht zum Baubeginn berechtigt. 

    Ein Vorbescheid hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Frist jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
    Während der Geltungsdauer entfaltet er Bindungswirkung hinsichtlich der beschiedenen Fragen für die Bauaufsichtsbehörde, das heißt, sie kann ein Bauvorhaben dann nicht mehr aus Gründen ablehnen, die schon im Rahmen der Bauvoranfrage zu prüfen waren. Somit schafft ein positiver Vorbescheid Rechtssicherheit für die konkrete Planung eines Bauvorhabens.
    Plandarstellungen, die über die Fragen hinausgehen, werden nicht geprüft und sind für die Bauaufsichtsbehörde auch bei einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht bindend. Eine Bindungswirkung des Vorbescheids für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren ist nur soweit gegeben, wie der spätere Bauantrag dem Vorbescheid auch tatsächlich entspricht – gegebenenfalls kann die Baugenehmigung für das Bauvorhaben nicht erteilt werden. Daher sollten die Fragen zu der Bauvoranfrage von vorn herein so genau wie möglich formuliert werden. 

    Ein Antrag auf Vorbescheid kann planungsrechtliche aber auch konkrete bauordnungsrechtliche Fragen zum Inhalt haben.
    Bei einem planungsrechtlichen Vorbescheid wird nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen entschieden.
    Bei einem bauordnungsrechtlichen Vorbescheid werden die Belange der Landesbauordnung geprüft (z. B. Abstandflächen, Brandschutz, Stellplätze). Die Unterlagen zu einem Vorbescheid mit Fragen zu bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit muss von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein.

     

  • Rechtsgrundlage

    Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
    Baugesetzbuch (BauGB)
    Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO)

  • Erforderliche Unterlagen

    Der Antrag muss alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens enthalten. Dem Antrag sind im Wesentlichen folgende Unterlagen in 3-facher Ausfertigung beizufügen:

    • Bauantragsformular, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
      Antragsformulare erhalten Sie sowohl in der Bauberatung als auch zum Herunterladen auf dieser Seite (Link zum Bauantragsformular)                                                                                                                                                                                                                                     
    • Fragestellung
      einzelne konkrete Fragen, die das Bauvorhaben betreffen.                                                                                                                                                                        
    • Lageplan im Maßstab 1:500 oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, nicht älter als sechs Monate
      Der Lageplan ist maßstäblich auf der Grundlage des Auszuges aus Liegenschaftskarte/Flurkarte, um die erforderlichen Angaben über das geplante Bauvorhaben zu ergänzen; in bestimmten Fällen ist ein amtlicher Lageplan erforderlich (z.B. bei noch nicht geklärten Grundstücksverhältnissen oder noch nicht vollzogenen Grundstücksteilungen)
      Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erhalten Sie beim Katasteramt des Kreises Minden-Lübbecke, Portastr. 13, 32423 Minden. 

    Zusätzliche Bauvorlagen, sofern sie zu Beurteilung der gestellten Fragen erforderlich sind z. B.:

    • Bauzeichnungen,
    • Berechnungen Umbauter Raum, 
    • Rohbau-/ Herstellungskosten, 
    • Befreiungs- bzw. Abweichungsanträge 
  • Kosten

    Die Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides ist kostenpflichtig. Da sich ein Vorbescheid auf alle Fragen des Bauordnungsrechts und des Bauplanungsrechtes beziehen kann, entstehen je nach Sachlage unterschiedliche Gebühren. Berechnungsgrundlage ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) für das Land NRW – 50 - 100 % der Gebühr, die für eine Baugenehmigung zu entrichten wäre; Die Gebühr wird bei Erteilung der Baugenehmigung entsprechend der gesetzlichen Grundlagen anteilig verrechnet.

  • Ansprechpunkt

    Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde, Bereich 5.1-Bauen und Wohnen