Baugenehmigungen

  • Leistungsbeschreibung

    Die meisten Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

     

    Stehen dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, wird die entsprechende Baugenehmigung erteilt. Hierzu wird Ihnen der sogenannte „rote Punkt“ ausgestellt. Auf die Baugenehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; für die Einhaltung der privatrechtlichen Voraussetzungen sind Sie daher selbst verantwortlich.

    Nach Erteilung der Baugenehmigung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden.

     

    Die Baugenehmigung enthält im Regelfall Nebenbestimmungen -Auflagen und gegebenenfalls Bedingungen- und Hinweise.

    Sie gilt drei Jahre ab Bekanntgabe gegenüber dem Bauherrn. Sofern innerhalb der Geltungsdauer nicht mit der Bauausführung begonnen wird, kann die Baugenehmigung auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

     

    Die Baugenehmigung erlischt außerdem, wenn die Bauausführung mehr als ein Jahr unterbrochen wird; dann ist für den Weiterbau ebenfalls die Verlängerung der Geltungsdauer zu beantragen.

  • Rechtsgrundlage

    Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

  • Kosten

    Die Bearbeitung eines Bauantrages ist gebührenpflichtig, wobei sich die Verwaltungsgebühr nach der Höhe der Rohbausumme/der Herstellungskosten bemisst.

     

  • Ansprechpunkt

    Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde, Bereich 5.1 - Bauordnung


Zuständige Abteilungen