Bauaufsichtliche Rechtsverfahren

  • Leistungsbeschreibung

    Nicht immer können die verschiedenen Interessen, die bei einem vorliegenden Bauantrag zwischen Bauherren, Nachbarschaft und dem geltenden Baurecht bestehen, zu einem für alle Beteiligten zufriedenstellenden Ausgleich gebracht werden. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass Gerichtsverfahren die Klärung bringen müssen.

     

    Häufig ist aus Gründen der Gefahrenabwehr zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände (einsturzgefährdete Gebäude, ungenehmigte Nutzungen, Schwarzbauten) ein bauaufsichtliches Einschreiten erforderlich.

     

    Neben der Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren gehört auch die Bearbeitung von Nachbarbeschwerden zum Aufgabenbereich der Bauaufsichtsbehörde.

  • Ansprechpunkt

    Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde, Bereich 5.1-Bauen und Wohnen