Abbruch/Beseitigung von Gebäuden und baulichen Anlagen

  • Leistungsbeschreibung

    Für die Beseitigung / den Abbruch folgende Gebäude oder bauliche Anlagen brauchen Sie nichts weiter veranlassen, wenn diese komplett abgerissen werden sollen:

    • bauliche Anlagen, die verfahrensfrei sind (also beispielsweise Garagen und Carports bis 3 m Höhe, Terrassen, Gewächshäuser, Gartenlauben),
    • freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (normalerweise Gebäude bis 7 Meter Höhe) oder
    • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 Meter

    Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen müssen Sie die beabsichtigte Beseitigung (Abbruch)einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.
     Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn*in den Eingang der Anzeige und weist ggf. auf Mängel oder Unvollständigkeiten hin, die dann zu beheben sind.
    In allen Fällen – das heißt auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei und auch nicht anzeigepflichtig ist – sind Sie als Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf Standsicherheit, Umgang mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, abfallrechtlichen- oder Arbeitsschutzbestimmungen auftreten.

    Den Bauherrn trifft damit auch die Pflicht, sich selbständig mit allen weiteren betroffenen Fachämtern und städtischen Betrieben rechtszeitig vor Beginn der Beseitigungsarbeiten abzustimmen. Eine nachträgliche Kenntnisnahme der Fachämter von bereits durchgeführten oder begonnenen Beseitigungen geht damit zu Lasten des Bauherrn.
    In der Regel können bei der Beseitigung baulicher Anlagen Belange der folgenden Fachämter und städtischen Betriebe betroffen sein:

    • untere Umweltschutzbehörde (Artenschutz, Naturschutz, Immissionen, Altlasten..)
    • untere Abfallwirtschaftsbehörde
    • untere Denkmalbehörde
    • Amt für Arbeitsschutz
    • Städtische Betriebe Minden (Kanalanschlüsse)
    • Stadtwerke u. a.

    Sie sollten daher genau prüfen, ob das von Ihnen beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist.
    Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.
    Gerne beantworten wir in der Bauberatung Ihre Fragen auch hinsichtlich der Einordnung Ihres Abbruchvorhabens.
    Hinweis: Unter Beseitigung ist nur die vollständige Beseitigung einer Anlage zu verstehen.
    Wird eine Anlage hingegen nur teilweise beseitigt, handelt es sich um eine baugenehmigungspflichtige Änderung einer (baulichen) Anlage.

  • Rechtsgrundlage

    §62 Absatz 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
    • Lageplan – Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
    • Bei nicht freistehenden Gebäuden zusätzlich:
       Standsicherheitsnachweis (Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist).
    • Eventuell Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG
    • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
       (www.statistik-bw.de)

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende