Beratung und Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten

  • Leistungsbeschreibung

    1. Das Jugendamt kann neben anderen Leistungen auch allein erziehende Elternteile bei der Ausübung der Personensorge beraten und unterstützen, insbesondere bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

    2. Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihren Eltern durch das Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Die Beratung und Unterstützung beschränkt sich auf den außergerichtlichen Bereich, eine gerichtliche Vertretung durch das Jugendamt ist ausgeschlossen.




  • Rechtsgrundlage

    § 18 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

  • Erforderliche Unterlagen

    •     Geburtsurkunde des Kindes
    •     Urkunde oder anderer Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge (soweit vorhanden)
    •    Unterhaltstitel (soweit bereits vorhanden)
    •    Schriftverkehr zum Unterhalt (z. B. von Familiengerichten/Rechtsanwälten)        



  • Voraussetzung

    1. Sie sind entweder allein sorgeberechtigter Elternteil oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge lebt das unterhaltsberechtigte Kind in Ihrem Haushalt.

    2. Sie sind volljährig, unter 21 Jahre alt und haben noch einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Eltern (= allgemeine Schulausausbildung und berufliche Erstausbildung sind noch nicht abgeschlossen).



        




  • Kosten

    Die Beratung und Unterstützung ist kostenfrei.


  • Ansprechpunkt

    Jugendamt