Unterhaltsvorschuss

  • Leistungsbeschreibung

    Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt, nicht zahlen kann oder verstorben ist?

    In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land Nordrhein-Westfalen über, das sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.


    Nach der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes ab dem 1. Juli 2017 wurde die Begrenzung der Bezugsdauer von vorher 72 Monaten abgeschafft.

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nun, wenn

    • ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
    • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder unter der Unterhaltsvorschusshöhe liegende Halbwaisenbezüge erhält.
    • Über das 12. Lebensjahr hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes nur dann, wenn
    • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann.
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro brutto verfügt.


    Höhe der Unterhaltsleistung

    Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestunterhalt in der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle für Kinder von null bis fünf Jahren 480,- €, für Kinder von sechs bis elf Jahren 551,- € und für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 645,- €. Diese Beträge mindern sich um die Hälfte des Kindergelds.

    Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich hiernach derzeit folgende Unterhaltsvorschussbeträge (Stand: 01.01.2024):

    • Kinder bis 6 Jahre           230,- €
    • Kinder bis 12 Jahre         301,- €
    • Kinder bis 18 Jahre         395,- €
  • Erforderliche Unterlagen

    • Pass oder Personalausweis des*r Antragstellers*in
    • bei Nicht-EU-Ausländern: Aufenthaltstitel
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Vaterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss 
    • Aufenthaltsbescheinigung für Kind und alleinerziehenden Elternteil sofern Auskunftssperre eingerichtet wurde (im Bürgerbüro erhältlich)
    • Vorhandene Titel im Original (Beschluss, Urkunde, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung
    • Nachweise über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide o. Ä. // letzten Unterhaltsvorschussbescheid
    • Schreiben der anwaltlichen Vertretung sofern vorhanden, ggfls. Scheidungsurteil
    • Nachweis über Bemühungen um Unterhaltszahlungen


    Bitte setzen Sie sich unverzüglich mit der Unterhaltsvorschussstelle in Verbindung, wenn

    • Sie Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrentenbezüge für das Kind erhalten 
    • Sie heiraten oder eine (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft eintragen lassen wollen
    • Sie beabsichtigen umzuziehen
    • Sie (wieder) mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes zusammenziehen wollen
    • das Kind auch von dem anderen Elternteil (mit) betreut wird
    • Ihr Kind die allgemeinbildende Schule nicht (mehr) besucht
    • Ihr Kind 15 Jahre alt wird und Einkünfte des Vermögens (z. B. Zinseinkünfte o. ä. oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und/oder Erträge aus zumutbarer Arbeit (z. B. Ausbildungsvergütung oder Arbeitseinkommen) erzielt

    Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 10 UVG ordnungswidrig handeln, wenn Sie diese Auskünfte nicht umgehend erteilen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden! Darüber hinaus ist ein Schadensersatzanspruch gegen Sie oder eine Rückzahlungsverpflichtung gegen das Kind geltend zu machen.

  • Zuständige Stelle

    Bereich 4.4 - Unterhaltsvorschussstelle

    Dienstgebäude:

    Rathaus im Deilmannbau

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    (Nebeneingang gegenüber Kleiner Domhof 8/Sparkasse am Dom)

     

     

    Sachbearbeiter (nach dem Nachnamen des Kindes):

    A - F:
     Frau Eyres, Zi. C 2.084, Tel.: +49 571 89 669, uvg@minden.de

    G - K und O:
     Frau Krahe, Zi. C 2.086,  Tel.: +49 571 89 141, uvg@minden.de

    L - N und P - R:

    Frau Jenderny, Zi. C 2.088, Tel.: +49 571 89 751, uvg@minden.de
     
     S - Z:
     Frau Bestvater, Zi. C 2.090,  Tel.: +49 571 89 273, uvg@minden.de


     

    Sie erreichen die Unterhaltsvorschussstelle ohne Terminvereinbarung zu folgenden Zeiten:

    Montag                 8:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

    Dienstag              8:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr                                                                  

    Mittwoch            geschlossen                                                               

    Donnerstag        8:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr                         

    Freitag                  8:00 bis 12:30 Uhr


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