Amtshilfeersuchen
Leistungsbeschreibung
Geldforderungen gemäß § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW werden von den Vollstreckungsbehörden der Städte und Gemeinden beigetrieben. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit ist der Wohnsitz des Schuldners. Die Stadt Minden leistet anderen Städten und Gemeinden auf Ersuchen ergänzende Vollstreckungshilfe (Amtshilfe), wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners im Bezirk der Stadt Minden befindet. Gleiches gilt auch für spezielle Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und mit hoheitlichen Aufgaben Beliehene.
Vollstreckungshilfe wird daher auch für folgende Gläubiger geleistet:
Industrie- und Handelskammer
Handwerkskammer
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Westdeutscher Rundfunk
u.a.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW)
Ausführungsverordnung zum VwVG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)
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