Amtshilfeersuchen

  • Leistungsbeschreibung

    Geldforderungen gemäß § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW werden von den Vollstreckungsbehörden der Städte und Gemeinden beigetrieben. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit ist der Wohnsitz des Schuldners. Die Stadt Minden leistet anderen Städten und Gemeinden auf Ersuchen ergänzende Vollstreckungshilfe (Amtshilfe), wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners im Bezirk der Stadt Minden befindet. Gleiches gilt auch für spezielle Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und mit hoheitlichen Aufgaben Beliehene.

    Vollstreckungshilfe wird daher auch für folgende Gläubiger geleistet:

    Industrie- und Handelskammer

    Handwerkskammer

    Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

    Westdeutscher Rundfunk

    u.a.

  • Rechtsgrundlage

    Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW)
    Ausführungsverordnung zum VwVG NRW
    Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)
    weitere

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende