Wohnungsgeberbescheinigung (Einzugstermin bestätigen)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung des Wohnungsgebers/der Wohnungsgeberin über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Stelle bei jeder Anmeldung vorlegen.
Wohnungsgeber*in ist in der Regel der*die Eigentümer*in der Wohnung. Es kann aber ebenso die von den Eigentümer*innen beauftragte Hausverwaltung der Wohnung sein.
Voraussetzung
Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person müssen der Meldebehörde den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich oder elektronisch bestätigen.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
- Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
- Datum des Einzugs
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Elektronische Bestätigung:
Sie können den verlinkten Onlinedienst nutzen. Am Ende elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde wir die Bestätigung direkt übermittelt und Sie erhalten ein Zuordnungsmerkmal. Dieses Merkmal müssen Sie der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen.
Schriftliche Bestätigung:
Eine schriftliche Bestätigung ist über das angefügte Dokument möglich. Dieses Dokument muss von dem Wohnungsgeber/der Wohnungsgeberin unterzeichnet und bei der Anmeldung vorgelegt werden.
Weiterführende Informationen
- Wohnungsgeber*in ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und nicht nur zum Schein zur Benutzung überlässt.
- Wohnungsgeber*in ist in der Regel der*die Eigentümer*in, der*die die Wohnung vermietet.
- Wohnungsgeber*in kann auch eine vom Eigentümer oder der Eigentümerin mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein, zum Beispiel Hausverwaltungen.
- Beziehen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin selbst die Wohnung oder das Haus, geben Sie eine Eigenerklärung für sich ab.
Frist
Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens 2 Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen.
Anträge / Formulare