Übermittlungssperre einrichten

  • Leistungsbeschreibung

    Die Meldebehörde ist bei der Anmeldung einer Person nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf. Sie können dies zeitgleich mit Ihrer An- oder Ummeldung erledigen oder auch nachträglich.  

    Wogegen können Sie widersprechen? 

    • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr: Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung  gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
    • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
    • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen: Sie können der Datenübermittlung  gemäß  § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
    • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
    • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

    Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde im Melderegister eingetragen und anschließend bei jedem Übermittlungs- und Auskunftsersuchen Dritter entsprechend berücksichtigt.

  • Rechtsgrundlage

    • § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
    • § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz
    • § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
    • § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
    • § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
  • Kosten

    Die Eintragung der Übermittlungssperre ist gebührenfrei.

  • Verfahrensablauf

    Der Widerspruch kann persönlich mit Termin im Bürgerbüro, schriftlich per Post oder per Onlineformular erfolgen.

    Vor Ort

    Für die Vorsprache ist ein Termin erforderlich.
    Diesen können Sie rechts über unsere Online-Terminvereinbarung reservieren.

    Schriftlich

    Sie können den Antrag formlos stellen und uns per Post zusenden.

    Online-Antrag

    Nutzen Sie gerne den Online-Antrag. Die Übermittlungssperre wird anschließend automatisch eingetragen.