Selbstbestimmung: Geschlechtseintrag und Vornamen selbst bestimmen
Leistungsbeschreibung
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird zum 01.11.2024 in Kraft treten. Dadurch besteht die Möglichkeit den Geschlechtseintrag mit den entsprechenden Vornamen durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt selbst zu bestimmen. Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen bei demselben Standesamt erfolgen.
Mit dem neuen Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder Streichung der Angabe) sind auch die Vornamen zu bestimmen. Die Vornamensänderung ermöglicht eine Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Die neuen Vornamen müssen daher dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Erforderliche Unterlagen
Geburt in Deutschland:
- Ausweisdokument, z.B. Personalausweis, Reisepass,
- Aufenthaltstitel (bei ausländischer Staatsangehörigkeit) und
- Geburtsurkunde (wenn vorhanden).
Geburt im Ausland:
- Ausweisdokument, z.B. Personalausweis, Reisepass,
- Aufenthaltstitel (bei ausländischer Staatsangehörigkeit),
- Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung und
- Eheurkunde (bei Eheschließung in Deutschland).
Im Einzelfall können sich weitere erforderliche Unterlagen ergeben.
Voraussetzung
- Deutsche Staatsangehörigkeit oder
- Ausländische Staatsangehörigkeit mit
- Unbefristetem Aufenthaltsrecht,
- verlängerbarer Aufenthaltserlaubnis und rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland oder
- Blaue Karte EU.
Minderjährige Personen benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.
Sie müssen außerdem erklären, dass sie beraten sind. Die Beratung kann insbesondere durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
Verfahrensablauf
Anmeldung der Erklärung
- Die Anmeldung ist über ein Formular möglich. Das ausgefüllte und von Ihnen unterschriebene Formular können Sie uns anschließend per Email an standesamt@minden.de zusenden. Die Anmeldung muss mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung erfolgen.
- Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie vom Standesamt eine Eingangsbestätigung. Die Voraussetzungen zur Abgabe der Erklärung werden vor einer Terminvereinbarung geprüft.
Abgabe der Erklärung
- Das Standesamt wird vor Ablauf der drei Monate einen Termin zur Abgabe der Erklärung vergeben. Bitte geben Sie daher Ihre Kontaktdaten so vollständig wie möglich an. Für die Beurkundung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
- Nach Beurkundung der Erklärung wird diese an das zuständige Standesamt zur Entgegennahme übersandt.
- Sollten Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, bringen Sie zur Abgabe der Erklärung bitte eine Person Ihres Vertrauens mit, die für Sie dolmetschen kann.
- Minderjährige Personen müssen selbst vorsprechen und bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.
Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen bei demselben Standesamt erfolgen.
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen außerdem eine Erklärung darüber abgeben, dass sie für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen, falls ihr Heimatrecht eine solche Regelung nicht kennt.
Frist
Die Anmeldung ist frühestens drei Monate vor der Erklärung möglich.
Die Erklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung beurkundet werden, anderenfalls ist eine erneute Anmeldung erforderlich.
Anmeldung: ab dem 01.08.2024
Erklärung: ab dem 01.11.2024
Bitte beachten Sie: Freitag, der 01.11.2024, ist im Land NRW ein Feiertag. Termine zur Abgabe der Erklärung finden daher erst ab Montag, dem 04.11.2024, statt.
Eine erneute Erklärung zum Geschlechtseintrag ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Erklärung möglich.
Bearbeitungsdauer
Nach erfolgter Anmeldung kann die Erklärung abgegeben werden. Die Abgabe der Erklärung ist jedoch frühestens 3 Monate nach der Anmeldung möglich und muss bis 6 Monate nach der Anmeldung erfolgt sein.
Die Änderung des Geschlechtseintrags ist mit Abgabe der Erklärung noch nicht abgeschlossen. Das zuständige Standesamt muss die Erklärung noch entgegennehmen, z. B. durch Eintragung der Änderung in das deutsche Geburtenregister.
Nach Entgegennahme der Erklärung kann auf Antrag eine Bescheinigung oder eine neue Urkunde ausgestellt werden.
Wie lange die Bearbeitung der Entgegennahme der Erklärung bei dem jeweiligen Standesamt dauert, kann nicht vorhergesagt werden.
Anträge / Formulare