Einbenennung für minderjährige Kinder
Leistungsbeschreibung
Durch eine Einbenennung erteilen der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt und sein Ehegatte (nicht Vater des Kindes) dem Kind ihren Ehenamen. Der Ehename kann dem bisherigen Familiennamen des Kindes auch vorangestellt oder angefügt werden.
Erforderliche Unterlagen
Die benötigten Unterlagen richten sich nach dem Einzelfall. Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit dem Team des Standesamtes in Verbindung, dort erhalten Sie Auskunft darüber, welche Unterlagen von Ihnen benötigt werden.
Voraussetzung
Die Einbenennung setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Einbenennenden lebt, es minderjährig ist, und dass es der Einbenennung zustimmt (ab dem 5 Lj).
Die Einbenennung bedarf zusätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn dieser Mitinhaber der elterlichen Sorge ist oder das Kind seinen Familiennamen führt.
Kosten
30 € - Erklärung zur Namensführung
10 € - Bescheinigung zur Namensführung
Verfahrensablauf
Die entsprechenden Erklärung muss persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Alle Erklärungen werden öffentlich beurkundet.
Zuständige Stelle
Die Entgegennahme der Erklärung kann durch jedes Standesamt in Deutschland erfolgen. Wirksam wird die Erklärung mit Eingang bei dem Geburtenstandesamt.
Frist
Eine Einbenennung kann bis zur Volljährigkeit durchgeführt werden.