Einbenennung für minderjährige Kinder

  • Leistungsbeschreibung

    Durch eine Einbenennung erteilen der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt und sein Ehegatte (nicht Vater des Kindes) dem Kind ihren Ehenamen. Der Ehename kann dem bisherigen Familiennamen des Kindes auch vorangestellt oder angefügt werden.

  • Erforderliche Unterlagen

    Die benötigten Unterlagen richten sich nach dem Einzelfall. Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit dem Team des Standesamtes in Verbindung, dort erhalten Sie Auskunft darüber, welche Unterlagen von Ihnen benötigt werden.

  • Voraussetzung

    Die Einbenennung setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Einbenennenden lebt, es minderjährig ist, und dass es der Einbenennung zustimmt (ab dem 5 Lj). 

    Die Einbenennung bedarf zusätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn dieser Mitinhaber der elterlichen Sorge ist oder das Kind seinen Familiennamen führt. 

  • Kosten

    30 € - Erklärung zur Namensführung

    10 € - Bescheinigung zur Namensführung

  • Verfahrensablauf

    Die entsprechenden Erklärung muss persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Alle Erklärungen werden öffentlich beurkundet.

  • Zuständige Stelle

    Die Entgegennahme der Erklärung kann durch jedes Standesamt in Deutschland erfolgen. Wirksam wird die Erklärung mit Eingang bei dem Geburtenstandesamt.

  • Frist

    Eine Einbenennung kann bis zur Volljährigkeit durchgeführt werden.


Zuständige Abteilungen