Dienstaufsichtsbeschwerde

  • Leistungsbeschreibung

    Sie halten das Verhalten eines städtischen Mitarbeiters*einer städtischen Mitarbeiterin für unangebracht? Dann können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.

    Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie das persönliche Verhalten eines*einer Beamten*Beamtin oder einer*eines Angestellten des öffentlichen Dienstes rügen.

    Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist weder an eine bestimmte Form, noch an Fristen gebunden. Es empfiehlt sich jedoch eine zeitnahe Beschwerde. Sie können Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde mündlich oder schriftlich einreichen. Die schriftliche Form ist jedoch empfehlenswert, um das vorgeworfene Fehlverhalten möglichst genau zu beschreiben.

    Sofern eine Dienstaufsichtsbeschwerde begründet ist, können entsprechende dienstaufsichtsrechtliche oder organisatorische Maßnahmen veranlasst werden. Gegebenenfalls sind gegen den*die Mitarbeitenden*Mitarbeitende ein Disziplinarverfahren oder arbeitsrechtliche Konsequenzen einzuleiten.

    Der*die Dienstvorgesetzte nimmt die Dienstaufsichtsbeschwerde entgegen, prüft sie und beschließt über sie.

    Mit Ihrer Beschwerde wenden Sie sich entweder direkt an den*die Dienstvorgesetzte*n oder an den*die hier angegebene*n Ansprechpartner*in, damit Ihre Beschwerde in Absprache mit Ihnen an die zuständige Stelle weitergeleitet werden kann.

    Hinweis:

    Durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird die Umsetzung einer angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht aufgeschoben oder verhindert. Der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen.

    Gesetzliche Grundlage für Dienstaufsichtsbeschwerde:

    Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. (Grundgesetz, Art.17)


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende