Osterfeuer
Leistungsbeschreibung
Sie können die Anmeldung Ihres Osterfeuer bei der Stadt Minden per Online-Antrag vornehmen. Den Online-Antrag finden Sie in der rechten Spalte unter „Ihr Anliegen direkt online starten > Osterfeuer anmelden“.
Feuer zur Osterzeit können nur unter bestimmten Voraussetzungen als Oster- und damit als Brauchtumsfeuer rechtlich eingeordnet werden:
Ein Brauchtumsfeuer ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass es von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder von Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Osterfeuer sind nicht genehmigungs-, wohl aber bei der Ordnungsbehörde anzeigepflichtig.
Brauchtumsfeuer, die nicht den Anforderungen der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Minden entsprechen, bedürfen zwingend einer Ausnahmegenehmigung der Ordnungsbehörde.
Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Minden sowie dem Merkblatt Osterfeuer.
Rechtsgrundlage
§ 13 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Minden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Minden
Voraussetzung
Privatpersonen dürfen kein Osterfeuer/Brauchtumsfeuer anmelden oder durchführen.
Das Brauchtumsfeuer muss öffentlich zugänglich sein.
Es müssen getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher, Handy, Schlauch etc.) angegeben werden. Das aufgeschichtete Brauchtumsfeuer darf nicht höher als 3m und nicht größer als 6m im Durchmesser sein. Der Brenn-Haufen muss von einem 15m breitem Ring umgeben sein, der von verbrennbaren Stoffen frei ist.
Das Feuer muss ständig von 2 Personen (davon 1 Person über 18 Jahre alt) beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind und die Asche zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen anschließend mit Erdreich abgedeckt wurde. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.
Es müssen Mindestabstände eingehalten werden: 100m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 25m von sonstigen baulichen Anlagen, 50m von öffentlichen Verkehrsflächen, 10m von befestigten Wirtschaftswegen.
Verfahrensablauf
Glaubensgemeinschaften, Vereine, Organisationen melden schriftlich unter Verwendung des Online-Antrages das Brauchtumsfeuer an.
Frist
Spätestens 3 Wochen vor dem Abbrennen des Brauchtumsfeuers muss die Anmeldung hier eingegangen sein.