Integrationsratswahl

  • Leistungsbeschreibung

    Der Integrationsrat vertritt die Interessen der in Minden lebenden Menschen mit Zuwanderungsgeschichte. 

    Der Integrationsrat wird alle fünf Jahre am Tag der Kommunalwahl gewählt.

    Der Integrationsrat besteht aus insgesamt 15 Mitgliedern. Hiervon werden fünf Mitglieder vom Rat der Stadt Minden bestellt, die übrigen zehn Mitglieder werden gewählt.

    Jede*r Wähler*in hat eine Stimme.

    Wahlberechtigt zur Integrationsratswahl ist, wer

    1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
    2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
    3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
    4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.

    Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 16 Jahre alt sein, sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

    Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können allerdings nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

    Asylbewerber*innen sind nicht wahlberechtigt zur Integrationsratswahl.

    Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der Integrationsratswahl sind in der Gemeindeordnung NRW und in der Wahlordnung Integrationsrat der Stadt Minden geregelt.


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