Nachbeurkundungen

  • Leistungsbeschreibung

    Eine im Ausland geschlossene Ehe, eine im Ausland erfolgte Geburt oder ein im Ausland erfolgter Sterbefall zieht keine automatische Nachberukundung nach sich. Sie haben die Möglichkeit - sind aber nicht dazu verpflichtet - einen Antrag auf Nachbeurkundung bei Ihrem Wohnsitzstandesamt zu stellen.


  • Rechtsgrundlage

    § 34 Abs. 1 S. 1, § 36 Abs. 1 S. 1 PStG

    § 36 Abs. 1 S. 1 PStG

  • Erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen telefonisch oder per E-Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.  

  • Kosten

    Die Gebühren werden Sachverhaltsbezogen ermittelt. 

  • Verfahrensablauf

    Wenn eine Nachbeurkundung im Einzelfall erwünscht ist, setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt in Verbindung.

  • Zuständige Stelle

    Zuständig für eine Nachbeurkundung ist das Wohnsitzstandesamt.


Zuständige Abteilungen