Nachbeurkundungen
Leistungsbeschreibung
Eine im Ausland geschlossene Ehe, eine im Ausland erfolgte Geburt oder ein im Ausland erfolgter Sterbefall zieht keine automatische Nachberukundung nach sich. Sie haben die Möglichkeit - sind aber nicht dazu verpflichtet - einen Antrag auf Nachbeurkundung bei Ihrem Wohnsitzstandesamt zu stellen.
Rechtsgrundlage
§ 34 Abs. 1 S. 1, § 36 Abs. 1 S. 1 PStG
§ 36 Abs. 1 S. 1 PStG
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen telefonisch oder per E-Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.
Kosten
Die Gebühren werden Sachverhaltsbezogen ermittelt.
Verfahrensablauf
Wenn eine Nachbeurkundung im Einzelfall erwünscht ist, setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt in Verbindung.
Zuständige Stelle
Zuständig für eine Nachbeurkundung ist das Wohnsitzstandesamt.