Bundestagswahl

  • Leistungsbeschreibung

    Der Deutsche Bundestag wird grundsätzlich alle vier Jahre gewählt und zählt - vorbehaltlich möglicher Überhang- und Ausgleichsmandate - mindestens 598 Abgeordnete.

    Von den Abgeordneten werden 299 in Wahlkreisen direkt (Erststimme) und die übrigen aus den Landeslisten der Parteien (Zweitstimme) gewählt.

    Wahlberechtigt bei Bundestagswahlen sind deutsche Staatsbürgerinnen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten in Deutschland wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch sog. Auslandsdeutsche an der Bundestagswahl teilnehmen, nicht aber Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstige Drittstaatsangehörige.

    Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung leiten sich aus dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung ab.

    Feststellung von Ausschlussgründen

    Personen werden vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Der Ausschluss vom Wahlrecht steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch eintritt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände erfolgen darf. Dieser Ausschluss infolge Richterspruchs eines deutschen Gerichts ist allerdings nur in wenigen, im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausdrücklich genannten Fällen möglich und gilt für zwei bis maximal fünf Jahre.


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