Landtagswahl

  • Leistungsbeschreibung

    Der nordrhein-westfälische Landtag wird grundsätzlich alle fünf Jahre gewählt und zählt - vorbehaltlich möglicher Überhang- und Ausgleichsmandate - mindestens 181 Abgeordnete. Das Land ist in 128 Wahlkreise eingeteilt. In jedem Wahlkreis wird ein/e Abgeordnete/r mit relativer Mehrheit direkt gewählt (Erststimme). Die übrigen 53 Abgeordneten werden aus den Landeslisten der Parteien mit der Zweitstimme gewählt.

    Wahlberechtigt bei Landtagswahlen sind deutsche Staatsbürger*innen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in NRW wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung sind im Landeswahlgesetz und in der Landeswahlordnung NRW geregelt.


    Feststellung von Ausschlussgründen

    Personen werden vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Der Ausschluss vom Wahlrecht steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch eintritt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände erfolgen darf. Dieser Ausschluss infolge Richterspruchs eines deutschen Gerichts ist allerdings nur in wenigen, im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausdrücklich genannten Fällen möglich und gilt für zwei bis maximal fünf Jahre.


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