Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung

  • Leistungsbeschreibung

    Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-Staaten benötigen für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. 

    Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung wird ausländischen Personen, die in Deutschland eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren ausgestellt. 

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle sofort mitteilen.

    Absolvieren einer Berufsausbildung
    Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Zweck der betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung oder betrieblichen Weiterbildung erteilt werden.

    Eine betriebliche Berufsausbildung wird regelmäßig an mindestens zwei einander ergänzenden und aufeinander abgestimmten Lernorten, nämlich in dem Ausbildungsbetrieb und an der Berufsschule, durchgeführt und typischerweise mit einer Prüfung abgeschlossen. Eine für die betriebliche Berufsausbildung erteilte Aufenthaltserlaubnis umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung.

    Eine betriebliche Weiterbildung setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus und soll berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern.

    Eine schulische Berufsausbildung wird in vorwiegend fachtheoretischer Form durchgeführt und muss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlichen Berufsabschluss führen. Bei der schulischen Berufsausbildung muss es sich um eine Vollzeitausbildung handeln.

    Ausbildungsplatzsuche
    Sie können bei vorliegen aller Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche erhalten, wenn Sie nicht älter als 25 sind.

    Der Gegenstand Ihrer Suche muss eine qualifizierte Berufsausbildung sein. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Eine Liste der anerkannten Ausbildungsberufe finden Sie z.B. hier.

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten, wenn die zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland festgestellt hat, dass Ihnen noch theoretische und/oder praktische Fähigkeiten fehlen, um die volle Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation zu erhalten und Sie in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen besuchen möchten, um die fehlenden Fähigkeiten zu erwerben.
    Sie können die festgestellten Defizite auch im Rahmen einer Beschäftigung ausgleichen, wenn Ihnen bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Ausgleich der Defizite zu ermöglichen.
    Die Aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden, wenn Sie in Deutschland nur Prüfungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ablegen müssen oder Sie aufgrund einer Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden sind.
    Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu zwei Jahre erteilt werden.

    Sprachkurs besuchen
    Die Aufenthaltserlaubnis kann für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt werden. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, täglich Deutschunterricht stattfindet und mindestens 18 Wochenstunden Unterrichtszeit absolviert werden. Abend- und Wochenendkurse sind nicht ausreichend.
    Die Dauer des Sprachkurses bestimmt die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis.

    Wenn Sie einen Sprachkurs besuchen wollen, der der Studienvorbereitung dient, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt werden.


  • Rechtsgrundlage

    • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
    • Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • Erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen per Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.  

  • Voraussetzung

    Die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck der Ausbildung richten sich nach §§ 16 bis 17 AufenthG. Zusätzlich gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG.

  • Kosten

    • 100 Euro für die Ersterteilung (50 Euro bei Kindern)
    • 93 Euro für eine Verlängerung (46,50 Euro bei Kindern)

    Die Gebühren ergeben sich aus den Vorschriften der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

  • Verfahrensablauf

    Antrag vor Ort

    Nach Ihrer Wohnsitzanmeldung im Bürgerbüro erhalten Sie postalisch einen Termin bei der Ausländerbehörde. Während des Termins wird Ihr Antrag angenommen, Ihre Nachweise geprüft und elektronisch Fingerabdrücke genommen.

    Wenn Ihr Antrag vollständig ist und positiv beschieden wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.

    Online-Antrag

    Nach dem Eingang Ihres Online-Antrages wird der Antrag durch die Ausländerbehörde geprüft. Sofern weitere Unterlagen oder Informationen benötigt werden, wird die Ausländerbehörde diese schriftlich bei Ihnen anfordern.

    Sofern die Erteilung oder Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis erfolgen kann, erhalten Sie hierzu schriftlich einen Termin von der Ausländerbehörde. Sollte die beantragte Erteilung oder Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht möglich sein, wird die Ausländerbehörde Ihnen dies schriftlich mit Begründung mitteilen.

    Abschließend (bei beiden Antragsformen)

    Nach etwa sechs bis acht Wochen, können Sie den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der Ausländerbehörde abholen. Hierzu erhalten Sie einen Termin.

    Wenn der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.


Zuständige Abteilungen