Gewerbeabmeldung

  • Leistungsbeschreibung

    Sie können Ihre Gewerbeabmeldung bei der Stadt Minden per Online-Antrag vornehmen. Den Online-Antrag finden Sie in der rechten Spalte unter „Ihr Anliegen direkt online starten > Gewerbemeldung“.


    Bei Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit, Verlegung des Betriebs in eine andere Stadt oder Austritt eines (geschäftsführenden/persönlich haftenden) Gesellschafters aus einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) ist eine Gewerbeabmeldung vorzunehmen.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    Zusätzlich zu den Angaben im Online-Antrag benötigen Sie grundsätzlich noch die folgenden Unterlagen, die Sie im Antrag als Dateien hochladen können:

    • bei Gewerbetreibenden aus Deutschland:
      • Kopie (Vorder- und Rückseite) eines amtlichen gültigen Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass)
    • bei Gewerbetreibenden aus einem der EU-Mitgliedstaaten:
      • Kopie des Nationalpasses und eine aktuelle Meldebescheinigung
    • bei Gewerbetreibenden aus einem Nicht-EU-Staat:
      • Kopie (Vorder- und Rückseite) des Elektronischen Aufenthaltstitels (Erwerbstätigkeit muss gestattet werden)
    • im Vertretungsfall: zusätzlich die schriftliche Vertretungsvollmacht und Nachweis eines amtlichen gültigen Ausweisdokumentes des Bevollmächtigten


    zusätzlich:

    bei Handwerksbetrieben:

    • Handwerkskarte (wenn bereits vorhanden)


    bei im Handels-, Gesellschafts- oder Vereinsregister eingetragenen juristischen Personen oder Vereinen:

    • Kopien (Vorder- und Rückseite) der Ausweisdokumente aller geschäftsführender Personen
    • unbeglaubigter Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug


    bei Firmen in Gründung

    • ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftsvertrag
    • Nachweis der Übermittlung und Anmeldung der Firma beim Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister


    bei ausländischen juristischen Personen

    • Kopien (Vorder- und Rückseite) der Ausweisdokumente aller geschäftsführender Personen mit aktueller Meldebescheinigung
    • Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister des Gründungsstaates sowie eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache (z.B. durch eine Postille, eine international anerkannte Beglaubigungsform)
  • Kosten

    Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.

  • Verfahrensablauf

    Die Gewerbeanmeldung kann bei der Stadt Minden per Online-Antrag vorgenommen werden. Den Online-Antrag finden Sie in der rechten Spalte unter "Ihr Anliegen direkt online starten > Gewerbemeldung". Sie werden mithilfe eines Antragsassistenten durch den Online-Antrag geführt. Dieser hilft Ihnen den Antrag vollständig und mit geringem Zeitaufwand auszufüllen. Außerdem werden Sie aufgefordert dem Antrag die notwendigen Unterlagen zur Bearbeitung Ihrer Gewerbemeldung beizufügen, wie z.B. Ihr Ausweisdokument, eine ggf. bestehende Erlaubnis, ggf. die Handwerkskarte. Falls Sie dem Online-Antrag noch weitere Dokumente beifügen möchten, besteht am Ende des Online-Antrages die Möglichkeit zusätzliche Felder hierfür zu nutzen.  

    Nachdem Sie Ihren Online-Antrag eingereicht haben, geht dieser digital direkt bei der zuständigen Stelle ein. Ihre Gewerbeanmeldung wird dann von den Kollegen der Gewerbemeldestelle geprüft und bearbeitet. Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie per Post die Bestätigung Ihrer Gewerbemeldung. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Briefkasten ordnungsgemäß beschriftet ist. Ein Versand per E-Mail ist aktuell noch nicht möglich.

  • Weiterführende Informationen

    Wer muss eine Gewerbeabmeldung vornehmen?

    Die Gewerbeanmeldung muss immer durch den Gewerbetreibenden erfolgen.

    Bei juristischen Personen ist Folgendes zu berücksichtigen:

    Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind rechtsfähig und sind somit selbst Gewerbetreibende. Die Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung obliegt dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) - z.B. alle im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführern einer GmbH.

    Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, oHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten/persönlich haftenden Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Somit ist von jedem geschäftsführungsberechtigten/­persönlich haftenden Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung zu erstatten. 

    • Bei einer BGB-Gesellschaft (GbR) und einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) sind dies in der Regel alle Gesellschafter.
    • Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) trifft die Anzeigepflicht jeden persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär).
    • Beachte: Bei einer GmbH & Co. KG ist nur die GmbH (als persönlich haftende Gesellschafterin) anzeigepflichtig. Jedoch soll die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Tätigkeit, in der Regel die der KG, angegeben werden.

    Bei jeder Gewerbeanmeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an

    • das Finanzamt
    • die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
    • die jeweilige Berufsgenossenschaft 
    • das staatliche Amt für Arbeitsschutz.


    Wo trage ich den Namen meines Gewerbes ein?

    Sofern Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, tragen Sie auf der Gewerbeabmeldung in Feld 1 den Namen des Unternehmens, sowie in Feld 2 den Ort des Registergerichts und die HRA/­HRB Nummer ein - z.B. Feld 1: Muster GmbH - Feld 2: Bad Oeynhausen, HRB 00000. Andernfalls bleiben diese Felder leer.

    Einige Betriebe sind zwar nicht im Handelsregister eingetragen, haben aber trotzdem einen nicht eingetragenen Namen als Geschäftsbezeichnung ("Fantasiename"). Diesen können Sie auf der Gewerbeabmeldung in Feld 3 eintragen (z.B. Gaststätte zum grünen Baum, Frisör Haargenau).


    Was ist der Unterschied zwischen Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständiger Zweigstelle?

    Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den Betrieb eines stehenden Gewerbes dar und befindet sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens. Man spricht auch dann von einer Hauptniederlassung, wenn daneben keine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle betrieben wird. Sie kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden liegen.

    Bei einer Zweigniederlassung besteht ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung. Außerdem ist der Leiter dieses Betriebes befugt, Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen. Für jede Zweigniederlassung ist eine eigene Gewerbeabmeldung bei der Behörde vorzunehmen, in deren Meldebezirk sich die Zweigniederlassung befand.

    Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.B. ein Auslieferungslager). Eine unselbständige Zweigstelle ist in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Für jede unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Gewerbeabmeldung bei der Behörde vorzunehmen, in deren Meldebezirk sich die Zweigniederlassung befand.

  • Frist

    Gewerbeabmeldungen sind gleichzeitig mit Beendigung der Tätigkeit, Verlegung der Betriebsstätte in eine andere Stadt oder Austritt eines (geschäftsführenden/persönlich haftenden) Gesellschafters aus einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) vorzunehmen.


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