Aufenthalt von nahestehenden Personen der EU- und EWR-Bürgern (Unionsbürger)
Leistungsbeschreibung
Drittstaatsangehörige nahestehender Personen von Unionsbürgern und EWR-Staatsangehörigen benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik ein Visum, sofern sie nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit von der Visumpflicht befreit oder Inhaber eines europäischen Aufenthaltstitels sind.
Das Visum zum Nachzug zu einem Unionsbürger wird nach Prüfung der Unterlagen kostenlos bei den deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt.
Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland muss ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt werden. Dieser berechtigt nach positiver Entscheidung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Wenn sich nahestehende Personen über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig mit dem Unionsbürger im Bundesgebiet aufgehalten haben, können sie ein Daueraufenthaltsrecht in Form einer Daueraufenthaltskarte erwerben.
Die Daueraufenthaltskarte wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, nachdem diese geprüft hat, ob die Aufenthaltszeit im Sinne der europäischen Richtlinien rechtmäßig war.
Rechtsgrundlage
- Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen per Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.
Voraussetzung
Nahestehende Personen sind:
- Verwandte eines Unionsbürgers oder seines Ehegatten/Lebenspartners, die selbst nicht unter den Punkt der Familienangehörigen fallen
- Minderjährige Kinder unter Vormundschaft oder in einem Pflegekindverhältnis
- Lebensgefährten unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit.c FreizügG/EU
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte für nahestehende Personen von Unionbürgern richten sich nach § 3a FreizügG/EU.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte an nahestehende Personen richten sich nach § 4a FreizügG/EU.
Kosten
- 37 Euro (bis zum 24. Lebensjahr: 22,80 Euro)
Die Gebühren ergeben sich aus § 47 AufenthV.
Verfahrensablauf
Antrag vor Ort
Nach Ihrer Wohnsitzanmeldung im Bürgerbüro erhalten Sie postalisch einen Termin bei der Ausländerbehörde.
Während Ihres Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und geprüft ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt werden, insbesondere ob der Aufenthalt als nahestehenden Person erforderlich ist.
Wenn Ihr Antrag vollständig ist und positiv beschieden wird, werden Ihre biometrischen Daten genommen, anschießend veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels für nahestehende Personen.
Abschließend
Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der Ausländerbehörde abholen. Hierzu erhalten Sie einen Termin.
Wenn der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Weiterführende Informationen
Sollte Sie weitere Fragen zum Aufenthalt von nahestehenden Personen von Unionsbürgern oder EWR-Staatsangehörigen haben, ist eine Kontaktaufnahme unter abh@minden.de möglich.