Angleichungserklärung

  • Leistungsbeschreibung

    Ist Ihr Name nach ausländischem Recht erworben worden und es ist ein Statutenwechsel (z.B. Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft) erfolgt, können Sie einmalig und unwiderruflich eine Angleichungserklärung abgeben, damit sich Ihr Name fortan nach deutschem Recht richtet. 

    Dies kann zum Beispiel eine deutsche Schreibweise sein oder die Ablegung eines Namensbestandteils. 

    Die Erklärung ist nur einmal möglich und unwiderruflich. 

  • Rechtsgrundlage

    Art. 47 EGBGB, § 94 BVFG 


  • Erforderliche Unterlagen

    Die benötigten Unterlagen richten sich nach dem Einzelfall. Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit dem Team des Standesamtes in Verbindung, dort erhalten Sie Auskunft darüber, welche Unterlagen von Ihnen benötigt werden.

  • Kosten

    30 € - Erklärung zur Namensführung

    10 € - Bescheinigung zur Namensführung

  • Verfahrensablauf

    Die entsprechende Erklärung muss persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Alle Erklärungen werden öffentlich beurkundet.  

  • Zuständige Stelle

    Die Erklärung kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. 

    Wirksam wird die Erklärung beim Eingang dieser im zuständigen Standesamt (z.B. Geburtsstandesamt, Wohnsitzstandesamt). Das Standesamt bei dem die Erklärung abgegeben wurde, leitet diese an das zuständige Standesamt weiter. 


Zuständige Abteilungen