Angleichungserklärung
Leistungsbeschreibung
Ist Ihr Name nach ausländischem Recht erworben worden und es ist ein Statutenwechsel (z.B. Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft) erfolgt, können Sie einmalig und unwiderruflich eine Angleichungserklärung abgeben, damit sich Ihr Name fortan nach deutschem Recht richtet.
Dies kann zum Beispiel eine deutsche Schreibweise sein oder die Ablegung eines Namensbestandteils.
Die Erklärung ist nur einmal möglich und unwiderruflich.
Rechtsgrundlage
Art. 47 EGBGB, § 94 BVFG
Erforderliche Unterlagen
Die benötigten Unterlagen richten sich nach dem Einzelfall. Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit dem Team des Standesamtes in Verbindung, dort erhalten Sie Auskunft darüber, welche Unterlagen von Ihnen benötigt werden.
Kosten
30 € - Erklärung zur Namensführung
10 € - Bescheinigung zur Namensführung
Verfahrensablauf
Die entsprechende Erklärung muss persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Alle Erklärungen werden öffentlich beurkundet.
Zuständige Stelle
Die Erklärung kann bei jedem Standesamt abgegeben werden.
Wirksam wird die Erklärung beim Eingang dieser im zuständigen Standesamt (z.B. Geburtsstandesamt, Wohnsitzstandesamt). Das Standesamt bei dem die Erklärung abgegeben wurde, leitet diese an das zuständige Standesamt weiter.