Antrag auf Registrierung als Betreuer*in

  • Leistungsbeschreibung

    Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Neben vielen Änderungen im materiellen Recht wird im Betreuungsorganisationsgesetz erstmals ein Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer*innen (§§ 23 ff BtOG) verankert.

    Voraussetzungen für eine Registrierung als berufliche*r Betreuer*in sind:

    1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
    2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und
    3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

    Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 führt die Stammbehörde mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ein persönliches Gespräch . 

    Die Registrierung erfolgt auf Antrag bei der Stammbehörde. Mit dem Antrag sind beizubringen:
    1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,
    2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, die nicht älter als drei Monate sein soll,
    3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
    4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
    5. geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 erforderlichen Sachkunde.  

    Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen. 

    Die konkreten Anforderungen an die erforderliche Sachkunde und die Anerkennung der Sachkundenachweise regelt die Betreuerregistrierungsverordnung. 

    Für Betreuer*innen, die bereits vor dem 01.01.2023 eine gesetzliche Betreuung geführt und noch führen, gibt es abweichende Regelungen zum Registrierungsverfahren im § 32 BtOG. 

  • Rechtsgrundlage

  • Kosten

    200,00 € für die Registrierung

    Die Aufforderung zur Zahlung erfolgt mit dem Registrierungsbescheid.

  • Verfahrensablauf

    1. Nach Eingang des Antrages auf Registrierung prüft die Stammbehörde die örtliche Zuständigkeit, ob die Unterlagen vollständig sind und ob die erforderliche Sachkunde vollständig nachgewiesen wurde.

    2. Zur Feststellung der persönlichen Eignung wird von der Betreuungsbehörde ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller / der Antragstellerin vereinbart und geführt. Das Gespräch wird protokolliert (§ 24 Abs. 2 BtOG, § 12 BtRegV).

    3. Wenn die sonstigen Voraussetzungen der persönlichen Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde vorliegen, hat der Antragsteller / die Antragstellerin auf Anforderung der Stammbehörde abschließend den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen (§ 24 Abs. 3 Satz 5 BtOG).

    4. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird über den Antrag in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden.

    5.  Die Registrierung gilt bundesweit (§ 24 Abs. 3 Satz 7 BtOG).
  • Weiterführende Informationen

    Vorläufige Registrierung nach § 33 BtRegV:

    Antragsteller/innen, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Abs. 1

    • Nr. 1 BtOG (persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) und
    • Nr. 3 BtOG (Nachweis über Berufshaftpflichtversicherung) erfüllen

    kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie

    1. die erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
    2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BtOG) nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.

    Ob die Stammbehörde eine vorläufige Registrierung durchführt, ist eine Ermessensentscheidung und hängt wesentlich davon ab, dass zum Zeitpunkt des Registrierungsantrages entsprechende Angebote für den vollständigen Nachweis der Sachkunde konkret nicht zur Verfügung stehen. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30.06.2025.

  • Frist

    Die Registrierung erfolgt unbefristet und gilt bundesweit

  • Anträge / Formulare