Aufenthalt von EU- und EWR-Bürgern (Unionsbürger)

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Unionsbürger sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können sie ein Daueraufenthaltsrecht erwerben.

    Die Ausländerbehörde kann über das erworbene Daueraufenthaltsrecht eine Bescheinigung ausstellen, nachdem diese geprüft hat, ob die Aufenthaltszeit im Sinne der europäischen Richtlinien rechtmäßig war. 

    Die Feststellung des Daueraufenthalts oder die Ausstellung einer Bescheinigung ist für den weiteren Aufenthalt von Unionsbürgern nicht zwingend notwendig. Es kann jedoch vorkommen, dass die Bescheinigung von anderen Behörden oder öffentlichen Stellen verlangt wird um dort Anträge zu stellen.

    Sollte Sie weitere Fragen zum Aufenthalt von Unionsbürgern, EWR-Staatsangehörigen oder Schweizern haben, ist eine Kontaktaufnahme unter abh@minden.de möglich.

     

  • Rechtsgrundlage

    • Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU
    • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
    • Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
    • Freizügigkeitsabkommen-EU Schweiz
  • Erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen per Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.  

  • Voraussetzung

    Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Daueraufenthalts richten sich nach § 4a FreizügG/EU.

  • Kosten

    • 10 Euro 

    Die Gebühren ergeben sich aus § 47 AufenthV.

  • Verfahrensablauf

    Antrag vor Ort 

    Die Daueraufenthaltskarte ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

    Online Antrag 

    Nach dem Eingang Ihres Online-Antrags wird dieser durch die Ausländerbehörde geprüft. Sollten weitere Unterlagen oder Informationen benötigt werden, wird die Ausländerbehörde diese schriftlich bei Ihnen anfordern oder Sie zu einem persönlichen Vorsprachetermin einladen.

    Abschließend (bei beiden Antragsformen)

    Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht ausgestellt und persönlich in der Ausländerbehörde ausgehändigt. Sie erhalten hierzu einen Termin. 

    Wenn der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie eine schriftliche Information.


Zuständige Abteilungen