Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW

  • Leistungsbeschreibung

    Jede*r Einwohner*in Mindens, die*der seit mindestens drei Monaten in Minden wohnt, kann sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat wenden (§ 24 Gemeindeordnung). Das muss in Textform (im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) geschehen und eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft betreffen, also in den konkreten Aufgabenbereich des Rats fallen.

    Die Anregung oder Beschwerde wird den Ratsmitgliedern zur Kenntnis gegeben und – aufgrund eines Delegierungsbeschlusses des Rates – im Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Minden behandelt. Je nach Zuständigkeit kann die Angelegenheit von dort an den Rat, einen Fachausschuss oder die Verwaltung zur Entscheidung verwiesen werden.

    Wer die Anregung oder Beschwerde eingereicht hat, kann an der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses teilnehmen und ihre*seine Angelegenheit dort vorstellen. 

    Wer eine Anregung oder Beschwerde einreicht, wird außerdem schriftlich (im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) über das Ergebnis der Entscheidung unterrichtet.

    Anregungen oder Beschwerden sollen so konkret wie möglich formuliert sein, damit deutlich wird, was die politischen Gremien aus Sicht der Antragsteller*innen veranlassen sollen. Damit die Gremien in Dialog mit den Antragsteller*innen treten können, ist die vollständige Angabe der Anschrift sowie eine entsprechende Datenschutzerklärung notwendig. Die Anregung oder Beschwerde kann online , per E-Mail oder per Post eingereicht werden.

  • Rechtsgrundlage