Visaangelegenheiten
Leistungsbeschreibung
Je nachdem, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen, benötigen Sie für Aufenthalte in Deutschland, die länger als 90 Tage dauern, ein nationales Visum. Das Vorgehen und die Voraussetzungen sind auch abhängig davon, zu welchem Zweck Sie sich in Deutschland aufhalten wollen (beispielsweise Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, Studium und Ausbildung).
Für Staatsangehörige der EU-Staaten und einiger weiterer Staaten (beispielsweise Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, USA, Kanada, Australien) besteht keine Visumspflicht. Diese können in der Regel auch für einen längeren Aufenthalt ohne nationales Visum einreisen und ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Eine vollständige Länderliste mit einer Angabe der jeweiligen Visumspflichten finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
In bestimmten Fällen müssen Sie Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Die Erteilung des nationalen Visums richtet sich nach denselben Vorschriften, die auch für die Erteilung des Aufenthaltstitels gelten, den Sie nach Ablauf des Visums im Inland beantragen müssen (zum Beispiel Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU).
Der Antrag für ein Visum wird grundsätzlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland gestellt. Eine Antragstellung in Deutschland ist nicht möglich.
Rechtsgrundlage
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.
Voraussetzung
Die Voraussetzungen sind abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und dem Zweck Ihres Aufenthaltes.
Sie sind im Einzelnen geregelt in den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Rechtsverordnungen.
Kosten
Die Gebühren für ein Visumverfahren sind bei der zuständigen deutschen Auslandvertretung zu entrichten.
- Regelsatz: EUR 75,00
- für Minderjährige bis zum 18. Geburtstag: EUR 37,50
In bestimmten Fällen kann die Gebühr ermäßigt oder ganz erlassen werden.
Verfahrensablauf
Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung beantragen.
- Informieren Sie sich auf der Internetseite der für Sie zuständigen Auslandsvertretung über das Antragsverfahren und die vorzulegenden Unterlagen
- Vereinbaren Sie einen Termin bei der Auslandsvertretung
- Laden Sie den Visumsantrag herunter, drucken und füllen Sie ihn aus. Zum vereinbarten Termin sprechen Sie bitte persönlich bei der Auslandsvertretung vor. Bitte bringen Sie den ausgefüllten Antrag und alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Auslandsvertretung wird mit Ihnen ein Gespräch führen. Dieses findet aus Sicherheitsgründen am Schalter statt.
- In bestimmten Fällen setzt sich die Auslandsvertretung nach Annahme Ihres Antrags mit der Ausländerbehörde oder im Fall der Arbeitsaufnahme mit der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland in Verbindung, die für den Ort zuständig ist, in dem Sie wohnen oder arbeiten möchten. Die Auslandsvertretung kann in diesen Fällen das Visum nur erteilen, wenn die Ausländerbehörde bzw. die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.
- Das Visum wird in Form eines Etiketts in Ihren Pass eingeklebt.
- Nur wenn Ihnen kein Visum erteilt werden kann, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Sie haben dann folgende Rechtsmittel:
- Sie können Ihre Einwände innerhalb eines Monats bei der Auslandsvertretung schriftlich vorbringen (remonstrieren). Die Auslandsvertretung prüft Ihren Visumantrag dann erneut.
- Wenn Ihr Antrag auch nach der zweiten Prüfung abgelehnt wurde, können Sie innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.
- Sie können auch direkt innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.
- Wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten: Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde. Sie ist für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständig und entscheidet über Ihren Antrag.
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde ist die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Nach vollständiger Antragstellung ist Ihr Ansprechpartner vor Ort die Ausländerbehörde Ihres Wohnortes.
Sollte Sie in der Stadt Minden gemeldet sein, ist eine Kontaktaufnahme unter abh@minden.de möglich.
Sollten Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde (z.B. Bad Oeyhausen, Espelkamp, Hüllhorst etc.) wohnen, ist für Sie die zuständige Behörde der Kreis Minden-Lübbecke.
Frist
Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig. Informationen zur Terminsituation und zur Terminbuchung finden Sie auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen.