Wählerverzeichnis
Leistungsbeschreibung
In jedem Wahlbezirk/Stimmbezirk wird für bevorstehende Wahlen (Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen) ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Im Wählerverzeichnis sind alle Bürger*innen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.
Möchten Sie sich in das Wählerverzeichnis einer Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in dem Sie nicht geführt werden (z.B. weil Sie vor kurzem umgezogen sind), haben Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl die Möglichkeit, dies zu beantragen.
Wenn Sie bis drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung während der Einsichtsfrist zwischen dem 20. und 16. Tag vor der Wahl durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Fehlt der Eintrag, obwohl Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, kann das Verzeichnis noch auf Ihren Einspruch hin korrigiert werden.