Vaterschaftsanerkennung

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. 

    Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann nur dann erfolgen, wenn keine weitere Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht.

    Die Sorgerechtserklärung kann einzig beim Jugendamt erfolgen.

  • Rechtsgrundlage

    § 44 PStG, §§ 1594-1599 BGB

  • Erforderliche Unterlagen

    Damit wir Ihnen mitteilen können welche Unterlagen für die Vaterschaftsanerkennung erforderlich sind, melden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch.

  • Voraussetzung

    Voraussetzung ist, dass keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht.

  • Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärung sind beim Standesamt gebührenfrei.

  • Verfahrensablauf

    Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein. Die Mutter stimmt dieser Anerkennung zu. 

    Das Standesamt prüft die Erklärungen und beurkundet diese öffentlich. 


  • Zuständige Stelle

    Die Vaterschaftsanerkennung kann bei jedem Standesamt in Deutschland erklärt werden. Wirksam wird die Erklärung erst bei Eingang im Geburtsstandesamt des betroffenen Kindes.

    Zusätzlich kann die Erklärung bei Jugendämtern und Notaren (gebührenpflichtig) abgegeben werden.


  • Frist

    Die Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung kann jederzeit, auch bereits vor der Geburt des Kindes und nach dessen Tod abgegeben werden. Ist ein Kind tot geboren, so kann ebenfalls eine Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden.



Zuständige Abteilungen