Bestattungsplatz Nutzungsrecht

  • Leistungsbeschreibung

    Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes sind den Friedhofsträgern (Stadt Minden) vorbehalten.

    Durch die Träger können (private) Dritte mit der Durchführung der Errichtung und des Betriebs des Friedhofs beauftragt werden.

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Kirche, der Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

    Die nutzungsberechtigte Person ist diejenige, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die jeweilige nutzungsberechtigte Person zwei Monate vorher schriftlich benachrichtigt.

  • Rechtsgrundlage

  • Kosten

    Pro Jahr fallen Nutzungsgebühren in einer Spanne von 40,00 € bis zu 74,00€ an, je nach Art der Leistung. Detaillierte Preise können Sie der Satzung entnehmen.

  • Verfahrensablauf

    Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen Erwerber*innen für den Fall des eigenen Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen und dieser das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. 

    Gibt es keine derartige Regelung, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge, welche in der Satzung festgelegt ist, auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über. 

    Die Übertragung des Nutzungsrechts durch die bisherige nutzungsberechtigte Person zu deren Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in § 18 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zu lassen. Jede neue nutzungsberechtigte Person hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

    Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

    Die Dauer des Nutzungsrechtes an der Wahlgrabstätte beträgt 40 Jahre und kann gegen anteilige Kostenübernahme verlängert werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann der Friedhofsträger über die Grabstätte verfügen.

    Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder bei Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigten über die Verwendung, Gestaltung oder Pflege einer Wahlgrabstätte kann der Friedhofsträger bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Wahlgrabstätte untersagen oder Zwischenregelungen treffen. Dadurch entstehende Kosten sind von der gebührenpflichtigen bzw. nutzungsberechtigten Person zu tragen.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Friedhofssatzung.


Zuständige Abteilungen